Kein Ausgleichsanspruch des kostenlos mitreisenden Kleinkinds
Die Klägerin begehrt eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a* der Fluggastrechteverordnung. (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004). Die damals noch nicht zweijährige Klägerin nahm mit ihren Eltern an einer Pauschalreise nach Mallorca teil. Die Flugbeförderung erfolgte durch das beklagte Luftverkehrsunternehmen. Es räumte dem Reiseveranstalter in der Flugbuchungsbestätigung eine „100% Kinderermäßigung bis 1 Jahr“ ein. Der Rückflug von Palma de Mallorca nach München wurde mit einer Verspätung von 6 Stunden und 20 Minuten durchgeführt.Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Fluggastrechteverordnung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1** auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde, weil die Klägerin kostenlos gereist sei.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt.
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat entschieden, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob ein „Nulltarif“ für die Öffentlichkeit verfügbar ist. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigen die Annahme, der Ausschlusstatbestand der „kostenlos reisenden Fluggäste“ betreffe lediglich den Sonderfall eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarifs, bei dem der Flugpreis auf Null reduziert ist. Da Zweifel an der Auslegung der entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung nicht bestehen, bestand keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union.
Urteil vom 17. März 2015 – X ZR 35/14
AG Rüsselsheim – Urteil vom 30. April 2013 – 3 C 3161/12 (32)
LG Darmstadt – Urteil vom 19. Februar 2014 – 7 S 99/13
Karlsruhe, den 17. März 2015
* Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Fluggastrechteverordnung
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe
250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
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** Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fluggastrechteverordnung
Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.
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Nr. 036/2015 vom 17.03.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, Pressestelle