Rückzahlung von Schulungskosten bei Kündigung durch Arbeitnehmer

Sieht eine Klausel im Arbeitsvertrag vor, dass im Falle der Eigenkündigung des Arbeitnehmers die Kosten für Schulungen zurück zu zahlen sind, dann ist diese Klausel nur dann wirksam, wenn darin ausdrücklich Kündigungen ausgenommen sind, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen.

Im konkreten Fall hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ausbildung zum Triebwagenführer bezahlt. Der Arbeitsvertrag sah in einer formularmäßigen Klausel vor, dass der Arbeitnehmer anteilig Kosten hierfür zurück zu zahlen habe, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der Ausbildung kündigt.

Nachdem der Arbeitnehmer innerhalb von diesen zwei Jahren kündigte, wurde der vom Arbeitgeber auf anteilige Rückzahlung verklagt. Das Bundesarbeitsgericht sah die Klage als unbegründet an.

In der getroffenen Vereinbarung wurde nicht dahingehend differenziert, auf welchem Grund die Kündigung des Arbeitnehmers beruht. So ist es nach BAG nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht lediglich an die Kündigung des Arbeitnehmers zu knüpfen. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, diese Kosten an die Betriebstreue des Arbeitnehmers zu knüpfen, jedoch muss auch die eigene Vertragstreue des Arbeitgebers in die Kündigungsmotive des Arbeitnehmers im Wege der Gesamtbetrachtung einbezogen werden können. Dies hatte die streitgegenständliche Klausel nicht vorgesehen, so dass die Zahlungsklage abzuweisen war.

BAG, Urteil vom 13.12.2011, Az. AZR 791/09