Schadensersatz bei desolatem Gehweg

Schadensersatz bei desolatem Gehweg

Wer auf einem öffentlichen Weg stürzt, kann Schadenersatz geltend machen. Eine Kommune verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie trotz der bekannten Mängel über Jahre untätig bleibt. Kommt ein Passant zu Fall, muss die Kommune daher auch dann Schadenersatz leisten, wenn die Unebenheiten deutlich zu erkennen waren.

Der BGH gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage einer Passantin statt. Die Seniorin war auf einem seit Jahren unebenen Gehweg in Berlin gestürzt. Sie verunglückte auf einem von ihr seit etlichen Jahren benutzten Überweg des Mittelstreifens. Dieser vor dem 3. Oktober 1990 angelegte Weg bestand am Tage des Sturzes wie schon in den Jahren zuvor aus stark verwitterten und keine ebene Fläche mehr aufweisenden Betonplatten.

Am Unfalltag blieb die Klägerin, die festes Schuhwerk trug, mit einem Fuß in einem etwa 2 bis 2,5 Zentimeter tiefen Loch hängen und fiel zu Boden, wobei sie sich schwere Verletzungen im Gesicht, Prellungen im Arm- und Brustbereich sowie eine Verstauchung des rechten Handgelenks zuzog.

Die Kommune hatte zwar eingeräumt, dass der gesamte Gehweg schadhaft sei. Die Frau hätte aber auf eine Grünfläche ausweichen können.

Der BGH ließ diese Argumentation nicht gelten. Die Kommune habe vielmehr ihre Verkehrssicherungspflicht nachhaltig verletzt, weil sie trotz der bekannten Mängel über Jahre untätig geblieben sei. Nach Auffassung der Richter ist das schädigende Ereignis Folge einer von der Beklagten zu vertretenden Verletzung der im Land Berlin hoheitlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht.

Der streitgegenständliche Überweg habe sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder insgesamt in einem desolaten Zustand befunden, der unstreitig so auch bereits seit Jahren bestanden habe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, seine jahrelange Untätigkeit stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, weil die Gefahrenlage so gravierend sei, dass diese von einem durchschnittlich sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen ohne Weiteres hätte bemerkt werden können.

BGH, Urteil vom 05.07.2012, Az III ZR 240/11

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Keine nächtliche Streupflicht der Gemeinden

Keine nächtliche Streupflicht der Gemeinden

Im Dezember 2008 fuhr der Sohn der Klägerin mit deren Auto gegen 1.50
Uhr auf einer Kreisstraße. In dieser Nacht war die Straße nicht
gestreut. Auf gerader Strecke entlang des Waldes kam der Sohn mit dem
Fahrzeug der Klägerin von der Straße ab und erlitt einen Sachschaden von
etwa 7.500,00 Euro.

Die Klägerin behauptet, die Fahrbahn sei
aufgrund überfrierender Nässe eisglatt gewesen. Ihr Sohn habe nachdem er
ein leichtes seitliches Versetzen durch Glätte gespürt habe, die
Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert. Die Klägerin gab an, dass es in
der gleichen Nacht weitere Verkehrsunfälle im Bereich der Unfallstelle
gegeben habe. Es liege ein Unfallschwerpunkt vor, bei dem die Beklagte
hätte Streuarbeiten vornehmen müssen. Daher wollte die Klägerin ihren
Schaden von 7.500,00 Euro vom beklagten Landkreis ersetzt haben.

Die
Beklagte behauptet, dass es auf dieser Straße in der Nacht zu keinem
weiteren Unfall gekommen sei. Für die Straße habe sogar in der Nacht
eine Rufbereitschaft des Streudienstes existiert, die jedoch nicht
angefordert worden sei. Es bestehe keine Pflicht, nachts außer Orts
Kreisstraßen zu streuen. Eine Gefahrenstelle liege nicht vor, vielmehr
habe die unangepasste Geschwindigkeit des Autos zum Unfall geführt.

In
der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin keinen einzigen weiteren
Unfall auf der Strecke konkret benennen. Zwar gab ihr Sohn als Zeuge
an, ihm habe ein Rettungssanitäter von drei weiteren Unfällen berichtet.
Jedoch konnte er weder den Namen des Rettungssanitäters angeben, noch
wusste die für die Stelle zuständige Polizei von weiteren Unfällen.
Daher lag kein Unfallschwerpunkt vor.

Der beklagte Landkreis war
seiner Räum- und Streupflicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Das
Gericht stellte fest, dass Kraftfahrer sich im Winter auf die besonderen
Witterungsverhältnisse einstellen müssen. Grundsätzlich sei es in der
Nacht aufgrund geringen Verkehrsaufkommens nicht zumutbar, sämtliche
Verkehrswege zu streuen. Weil sich der Unfall um 1.50 Uhr nachts
außerhalb geschlossener Ortschaft auf einer Kreisstraße ereignete,
bestand keine Streupflicht. Lobend hob das Gericht hervor, dass der
Landkreis sogar mehr als das Erforderliche getan hatte, indem er einen
Notdienst für die Nacht eingerichtet hatte. Dieser kontrollierte einmal
in der Nacht, ob ein Ausrücken der Streufahrzeuge erforderlich war.

Das
Landgericht führte dann noch zusätzlich aus, dass selbst bei einer
Verletzung der Streupflicht aufgrund des Verhaltens des Fahrzeugführers
eine Haftung des beklagten Landkreises ausgeschlossen wäre. Eine
Verringerung der Fahrzeuggeschwindigkeit nach Bemerken eines „leichten
Versetzens“ von 90 km/h auf 70 km/h erachtet das Gericht als nicht
ausreichend. Diese Geschwindigkeit war offenbar zu hoch, denn sonst wäre
das Fahrzeug der Klägerin nicht von der glatten Fahrbahn abgekommen.
Soweit der Sohn der Klägerin angab, die Außentemperaturanzeige des Pkw
habe nicht angeschlagen, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch
bei Temperaturen knapp über 0 Grad muss an einzelnen Stellen mit Frost
und Glatteis gerechnet werden. Ein blindes Verlassen auf die
Außentemperaturanzeige des Pkw führt nicht dazu, dass die erforderliche
Sorgfalt zur Beobachtung der Straßenverhältnisse und zur ausreichenden
Geschwindigkeitsverringerung missachtet werden darf.

Daher wies das Landgericht die Klage ab.

Landgericht Coburg, Urteil vom 06.07.2012, Az. 22 O 729/11

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Aufklärungspflicht des Arztes auch über seltene Operationsrisiken

Aufklärungspflicht des Arztes auch über seltene Operationsrisiken

Bei der Einsetzung eines Zahnimplantats wurde durch den operativen Eingriff des Zahnarztes ein Nerv dauerhaft geschädigt. Auf Grund dessen verlangt die Patienten nunmehr ein Schmerzensgeld ein.

Ein Arzt muss seine Patienten vor einer Operation auch über seltene Risiken aufklären, vor allem wenn diese besonders folgenschwer sind. Ein bloßer kurzer Hinweis im schriftlichen Aufklärungsbogen reicht unter Umständen nicht aus, erklärte das Oberlandesgericht Koblenz nunmehr in einem hierzu veröffentlichten Beschluss. Der Zivilsenat bestätigte das Urteil des Landgerichts Trier, wonach der Zahnarzt seiner Patientin unter anderem 7000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss.

Die Frau hatte sich Zahnimplantate einsetzen lassen, dabei erlitt die Klägerin eine dauerhafte Schädigung des Nervs und hat seitdem Schmerzen beim Kauen. Vor der OP sei sie nicht ausreichend über Risiken und mögliche Alternativen aufgeklärt worden, hatte sie der Arztpraxis vorgeworfen

Das OLG Koblenz bestätigte dies, der bloße Hinweis „Nervschädigung“ in einem schriftlichen Aufklärungsformular reiche nicht aus, wenn die Gefahr nicht noch zusätzlich im Vorgespräch erläutert werde.

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.09.2012, Az. 5 U 496/12

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Verbraucher kann ausländischen Gewerbebetreibenden im Inland verklagen

Verbraucher kann ausländischen Gewerbebetreibenden im Inland verklagen

Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor den inländischen Gerichten zu verklagen, setzt nicht voraus, dass der streitige Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Daher schließt der Umstand, dass sich der Verbraucher zum Vertragsabschluss in den Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden begeben hat, die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des Verbrauchers nicht aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Der Verbraucher soll als schwächere Vertragspartei in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten geschützt werden, indem ihm der Zugang zur Justiz insbesondere durch geografische Nähe zum zuständigen Gericht erleichtert wird. So kann der Verbraucher den Gewerbetreibenden, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, auch dann vor den inländischen Gerichten verklagen, wenn dieser seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, und zwar unter zwei Voraussetzungen:

Erstens muss der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder sie auf irgendeinem Wege (z. B. über das Internet) auf diesen Mitgliedstaat ausrichten, und zweitens muss der von dem Rechtsstreit betroffene Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fallen.

Der österreichische Oberste Gerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Möglichkeit, die inländischen Gerichte zu befassen, außerdem voraussetzt, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.

Die Klägerin, die in Österreich ihren Wohnsitz hat, klagte vor österreichischen Gerichten gegen ein in Deutschland ansässiges Autohaus. Mit dieser Klage begehrte sie die Wandlung des Kaufvertrags über das Fahrzeug, das sie beim Autohaus für ihren privaten Bedarf erworben hat. Auf das Angebot des Autohauses stieß sie über ihre Recherchen im Internet. Zur Unterzeichnung des Kaufvertrags und Übernahme des Autos musste sie sich jedoch nach Hamburg begeben.

Nach ihrer Ankunft in Österreich entdeckte sie, dass das Fahrzeug wesentliche Mängel aufwies. Da sich das Autohaus weigerte, das Fahrzeug zu reparieren, erhob die Käuferin Klage vor einem österreichischen Gericht, deren internationale Zuständigkeit von den Beklagten gerügt wird. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass deren gewerbliche Tätigkeit durchaus auf Österreich ausgerichtet gewesen sei, weil ihre Website dort zugänglich gewesen war, und dass es Fernkontakte (Telefon, E-Mails) zwischen den Vertragsparteien gegeben habe (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 07.12.2010 – C-585/08 und C-144/09 -). Es stelle sich allerdings die Frage, ob die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nicht voraussetze, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde.

Mit seinem Urteil konstatierte der Europäsche Gerichtshof, dass die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats zu verklagen, nicht voraussetzt, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde.

Zwar verlangte die europäische Regelung bis 2002, dass der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen in seinem Wohnsitzstaat vorgenommen hat, die derzeitige Regelung enthält eine solche Voraussetzung jedoch nicht. Durch diese Änderung wollte der Unionsgesetzgeber den Schutz der Verbraucher verbessern.

Die wesentliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist die der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist. Insoweit sind sowohl die Aufnahme von Fernkontakt als auch die Buchung eines Gegenstands oder einer Dienstleistung im Fernabsatz und erst recht der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz Indizien dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt.

Daher kann der Verbraucher den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden auch dann vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats verklagen, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz abgeschlossen wurde, weil er im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden unterzeichnet wurde, sofern erstens der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausübt oder sie auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und zweitens der streitige Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.09.2012,Az. C-190/11

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Unsachgemäße Gesundheitsbefragung durch Versicherungsvertreter berechtigen Versicherer nicht zum Rücktritt

Unsachgemäße Gesundheitsbefragung durch Versicherungsvertreter berechtigen Versicherer nicht zum Rücktritt

Werden einem Verbraucher bei einem Versicherungsvertragsschluss komplexe
Gesundheitsfragen so schnell vorgelesen, dass dieser sie nicht erfassen
kann, kann sich der Versicherer nicht auf einen Anfechtungsgrund wegen
arglistiger Täuschung oder auf einen Rücktrittsgrund wegen
„unvollständiger Antworten“ beziehen. Dies geht aus einer Entscheidung
des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Fall
hatte eine Verbraucherin im Rahmen des Abschlusses einer
Rentenversicherung mit Todesfallschutz und
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zusammen mit der
Versicherungsvertreterin das die Gesundheitsfragen enthaltende
Antragsformular durchgearbeitet. Später wurden dann Leistungen aus der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von ihr beansprucht.
Dabei hatte
sich herausgestellt, dass sich die Versicherungsnehmerin entgegen ihrer
Angaben wegen Depressionen und Schizophrenie bereits vor Abschluss des
Versicherungsvertrags in Behandlung befunden hatte. Die Versicherung
hatte hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsversicherung die Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Vertag erklärt.
Hiergegen hatte die Kundin geklagt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart
urteilte in zweiter Instanz zu Gunsten der Versicherungsnehmerin,
nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte. Eine wirksame
Anfechtung liege nicht vor. Zwar habe die Versicherungsnehmerin den
Versicherer objektiv nicht über ihre Erkrankung aufgeklärt. Sie habe sie
aber auch nicht darüber getäuscht.
Der Antrag sei durch die
Versicherungsvertreterin im Beisein der Versicherten ausgefüllt worden,
nachdem dieser die Fragen vorgelesen worden waren. Allerdings sei dies
so schnell erfolgt, dass ein ordnungsgemäßes Stellen und Verstehen der
Fragen nicht als gegeben angesehen werden könne. Daher erübrige sich die
Frage nach einer arglistigen Täuschung. Allerdings ergebe sich aus dem
Zusammenhang der gestellten Fragen, dass selbst bei sachgerechter
Erhebung der Gesundheitsfragen ein arglistiges Verhalten der
Versicherten nicht gegeben sei.
Die Rentenversicherung nebst
Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz sei daher nicht durch die
Erklärung der Versicherungsgesellschaft beendet oder geändert worden,
sondern bestehe darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fort.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 7 U 157/11-
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Fristlose Kündigung bei ungerechtfertigter Mietminderung möglich

Fristlose Kündigung bei ungerechtfertigter Mietminderung möglich

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Mieter auch dann
fristlos wegen eines Mietrückstands gekündigt werden kann, wenn er die
Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels mindert.
Die
Beklagten des zu Grunde liegenden Streitfalls sind Mieter eines
Einfamilienhauses der Kläger. Im Dezember 2008 teilten sie den Klägern
mit, dass sich im Haus aufgrund baulicher Mängel Schimmel und
Kondenswasser bilden würden. Anlässlich eines Ortstermins teilten die
Kläger gegenüber den Beklagten mit, dass ihrer Ansicht nach für die
Schimmelbildung das Heiz- und Lüftungsverhalten der Beklagten
verantwortlich sei. Die Beklagten minderten die vertraglich vereinbarte
Bruttomiete für die Monate März 2009 bis Juni 2010 um jeweils 20 %. Die
Kläger kündigten daraufhin das Mietverhältnis wegen des bis dahin
aufgelaufenen Mietrückstands von mehr als zwei Monatsmieten fristlos.
Mit
ihrer Klage haben die Kläger Zahlung des bis Januar 2010 aufgelaufenen
Mietrückstands nebst Zinsen sowie die Räumung des Hauses verlangt. Das
Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit
Urteil vom 27. Mai 2010 einen zur Minderung berechtigenden Mangel
verneint und der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Die Beklagten
glichen daraufhin im Juni 2010 den für die Monate Februar 2010 bis Mai
2010 aufgelaufenen Mietrückstand aus und zahlten ab Juli 2010 unter
Vorbehalt wieder die volle Miete. Während des Berufungsverfahrens
glichen die Beklagten im Februar 2011 den zu diesem Zeitpunkt noch
offenen Mietrückstand vollständig aus.
Auf die Berufung der Beklagten
hat das Berufungsgericht die Beklagten – nachdem die Parteien den
Rechtsstreit über den Zahlungsanspruch übereinstimmend für erledigt
erklärt hatten – zur Zahlung von Zinsen verurteilt und die Klage
hinsichtlich der Räumung abgewiesen. Bei der Begründung hat es darauf
abgestellt, dass die Beklagten kein Verschulden an der Nichtzahlung der
Miete treffe und sie sämtliche Rückstände im Februar 2011 ausgeglichen
hätten.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Kläger
hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch im Rahmen des §
543 Abs. 2 BGB der Mieter die Nichtzahlung der Miete zu vertreten hat,
wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für eine mildere
Haftung und damit eine Privilegierung des Mieters besteht auch in den
Fällen kein Anlass, in denen der Mieter die Ursache eines Mangels, hier
der Schimmelpilzbildung, fehlerhaft einschätzt. Der Mieter kann bei
Zweifeln die Miete unter Vorbehalt zahlen, so dass ihm die Möglichkeit
bleibt, eine gerichtliche Klärung seiner Rechte herbeizuführen, ohne dem
Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein. Im vorliegenden
Fall kann der Zahlungsverzug nicht wegen fehlenden Verschuldens der
Beklagten verneint werden. Den Beklagten musste sich die Vermutung
aufdrängen, dass das Vorhandensein von zwei Aquarien sowie eines
Terrariums mit Schlangen eine die Schimmelbildung begünstigende höhere
Luftfeuchtigkeit in der gemieteten Wohnung bedingte und somit an das
Lüftungsverhalten entsprechend höhere Anforderungen zu stellen waren.
Die
Mietrückstände wurden erst im Februar 2011 vollständig ausgeglichen. Da
diese Zahlung nicht mehr innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2
BGB erfolgte, ließ sie die Wirksamkeit der Kündigung vom 7. Januar 2010
unberührt, so dass die Beklagten zur Räumung verpflichtet sind.
BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 138/11
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Kein Schadenersatz bei automatischer Tür

Kein Schadenersatz bei automatischer Tür

Wer zwischen den Flügeln einer automatisch schließenden Eingangstür eingeklemmt wird, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor, das die Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ veröffentlicht hat. Nach dem Richterspruch muss der Passant damit rechnen, dass solche Türen sich unerwartet schließen. Ihn treffe daher wegen mangelnder Aufmerksamkeit ein erhebliches Mitverschulden.
Das Gericht wies damit die Schadenersatzklage einer Bankkundin ab. Die Klägerin war beim Verlassen einer Filiale zwischen die sich automatisch schließenden Schiebetüren geraten. Am Eingang der Bank-Filiale befinden sich eine äußere und eine innere Schiebetür, welche sich automatisch öffnen, sobald ein Kunde beim Betreten oder Verlassen der Filiale in den Bereich der Bewegungsmelder tritt.
Am Unfalltag ließ sich die Klägerin Kontoauszüge ausdrucken. Beim Verlassen der Filiale kam ihr ein Mann mit mehreren Kleinkindern entgegen. Die Klägerin ließ diesen den Vortritt und wollte dann die Bank durch die automatischen Türen wieder verlassen.
In dem Moment, als die Klägerin die äußere Schiebetür passierte, schloss sich diese, obwohl die Klägerin sich noch zwischen den Flügeln befand und traf die Klägerin am rechten Arm. Offenbar reagierte der Bewegungsmelder nur verzögert. Die Klägerin behauptete, die Tür habe nicht auf den Widerstand ihres Körpers reagiert und sie sei daher eingequetscht worden. Dies sei einer Fehlfunktion der Tür aufgrund mangelnder Wartung geschuldet. Sie habe versucht, die Tür mithilfe ihrer Arme wieder auseinander zu drücken. Es habe jedoch einige Sekunden gedauert, bis sich die Tür wieder geöffnet habe. Währenddessen seien die Türen immer weiter geschlossen worden, so dass die Klägerin regelrecht ausgehebelt worden sei und mit den Füßen den Kontakt zum Boden verloren habe.
Durch das Einklemmen in der Tür habe sich die Klägerin eine Quetschverletzung und Muskelzerrung am rechten Ober- und Unterarm sowie weitere Verletzungen zugezogen. Hierdurch leide die Klägerin nach wie vor an Beschwerden und ihr die Haushaltstätigkeit sei für einige Zeit unmöglich gemacht worden.
Das Landgericht sah gleichwohl keine Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht seitens der Bank. Vielmehr hielten sie der Klägerin vor, nicht aufmerksam genug gewesen zu sein. Demnach trifft die Klägerin ein ganz überwiegendes Mitverschulden beim Zustandekommen des streitgegenständlichen Unfalls, welches bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen führt, urteilte das Gericht.
LG Nürnberg- Fürth, 12 O 2095/11
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Voreinstellung Reisebuchung

Voreinstellung Reisebuchung

Ein Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von
Flugscheinen nicht als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung
vorsehen

Als „fakultative Zusatzleistung“ kann eine
Reiserücktrittsversicherung nur in der Weise angeboten werden, dass eine
ausdrückliche Annahme erforderlich ist („Opt-in“)

Die
ebookers.com Deutschland vertreibt über ein von ihr betriebenes
Online-Reiseportal Flugreisen. Hat der Kunde während des
Buchungsvorgangs einen bestimmten Flug ausgewählt, erscheint auf der
Website oben rechts unter der Überschrift „Ihre aktuellen Reisekosten“
eine Kostenaufstellung. Diese Aufstellung enthält neben den Kosten für
den Flug den Betrag für „Steuern und Gebühren“ und – voreingestellt –
die Kosten für eine „Versicherung Rücktrittskostenschutz“. Die Summe
dieser Kosten ergibt den „Gesamtreisepreis“. Am Ende der Website wird
der Kunde darauf hingewiesen, wie er zu verfahren hat, wenn er die –
voreingestellt – eingeschlossene Versicherung nicht abschließen möchte:
Er muss dann sein Einverständnis ausdrücklich verweigern („Opt-out“).
Von dem vom Kunden nach der Buchung gezahlten Preis entrichtet
ebookers.com die Kosten des Flugscheins an das Luftverkehrsunternehmen,
leitet die Steuern und Gebühren weiter und führt den Beitrag für die
Reiserücktrittsversicherung an die Versicherungsgesellschaft ab, die
rechtlich und wirtschaftlich nicht zu dem Luftverkehrsunternehmen
gehört.

Eine deutsche Verbraucherschutzvereinigung klagte gegen
ebookers.com vor deutschen Gerichten auf Abstellung der Praxis, in den
Flugpreis als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung
einzuschließen. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Köln
dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Kosten für solche Leistungen
Dritter, die der Fluganbieter von dem Kunden in einem Gesamtpreis
gemeinsam mit dem Flugpreis erhebt, „fakultative Zusatzkosten“
darstellen, so dass die fraglichen Leistungen auf „Opt-in“-Basis
angeboten werden müssen.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf
hin, dass das Unionsrecht (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ABl. L 293, S.
3,) im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und
Transparenz gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden beiträgt.
„Fakultative Zusatzkosten“ betreffen Dienste, die den
Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen. Sie sind für die Beförderung
des Fluggasts oder der Luftfracht weder obligatorisch noch unerlässlich,
so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen. Gerade
weil der Kunde diese Wahl hat, schreibt das Unionsrecht vor, dass solche
Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am
Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen und dass ihre
Annahme durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgen muss. Dieses
Erfordernis soll verhindern, dass der Kunde dazu verleitet wird, für den
Flug selbst nicht unerlässliche Zusatzleistungen abzunehmen, sofern er
sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, sie abzunehmen und die
Zusatzkosten dafür zu zahlen.

Sodann stellt der Gerichtshof fest,
dass es mit dem Zweck, den Kunden zu schützen, nicht vereinbar wäre,
wenn dieser Schutz davon abhinge, ob die fakultative Zusatzleistung von
einem Luftfahrtunternehmen oder von einem anderen, rechtlich von ihm
verschiedenen Unternehmen erbracht wird. Dagegen kommt es darauf an,
dass die fakultative Zusatzleistung und die Zusatzkosten dafür im
Zusammenhang mit dem Flug selbst im Rahmen des zu dessen Buchung
vorgesehenen Vorgangs angeboten werden.

Der Gerichtshof antwortet,
dass der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ im Zusammenhang mit
Flugreisen stehende Kosten von Leistungen – wie einer
Reiserücktrittsversicherung – erfasst, die von einer anderen Person als
dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise
in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben
werden.

EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012, Az. C-112/11

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Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über „ebay“

Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über „ebay“

Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform „ebay“ kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein; die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab.

Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.

Im November 2001 eröffneten „die Kläger“ auf der Internet-Plattform „ebay“ ein Nutzerkonto, das sie dazu berechtigte, an Online-Auktionen verschiedenster Waren und Gegenstände sowohl als Verkäufer als auch als Käufer teilzunehmen.

„Die Kläger“ waren ein Ehepaar, die gemeinsam unter dem Nutzernamen „X“ in der Folgezeit über die Plattform „ebay“ unter diesem Nutzernamen eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen an jeweils unterschiedliche Käufer veräußerten. Die zu verkaufenden Gegenstände hatten „die Kläger“ bei der Erstellung des jeweiligen Auktionsangebots verschiedenen Produktgruppen zugeordnet. Insgesamt handelte es sich im Zeitraum zwischen November 2001 und Juni 2005 um über

1.200 einzelne Verkaufsvorgänge. Hieraus erzielten die Kläger Erlöse von knapp EUR 75.000,-.

„Die Kläger“ gaben bei Einstellung der Verkaufsangebote auf der Plattform „ebay“ jeweils an, es handele sich um einen Privatverkauf. Eine Gewährleistung für die verkauften Gegenstände übernahmen „die Kläger“ gegenüber dem jeweiligen Käufer nicht, auch führten „die Kläger“ in diesem Zeitraum weder Umsatzsteuer ab noch gaben sie diese Erlöse in ihrer Einkommenssteuererklärung an.

Nach einer Steuerprüfung setzte das Finanzamt für die betreffenden Jahre die Umsatzsteuer fest, wogegen sich „die Kläger“ wendeten.

Sie führten u.a. aus, sie seien nicht unternehmerisch tätig gewesen, weil sie von Anfang an lediglich vorgehabt hätten, ihre Sammlungen aufzulösen. Sie hätten die Sammlungsstücke nicht mit Wiederverkaufsabsicht erworben und hätten durch die Verkäufe lediglich ihr Vermögen umgeschichtet. Insoweit seien die Verkaufsaktivitäten von vornherein bis zum Verkauf des letzten Sammlungsstücks begrenzt gewesen. Der private Charakter der Verkäufe ergebe sich schon aus dem bei „ebay“ geführten sog. account. Sie, „die Kläger“, hätten bewusst einen Privatzugang und nicht einen auf gewerbliche Tätigkeit ausgerichteten „Shop-Zugang“ gewählt. Auch hätten sie keine Werbemaßnahmen ergriffen und einen organisatorischen Aufwand von weniger als 5 Stunden die Woche gehabt.

Das Finanzgericht wies die Klage „der Kläger“ ab, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Finanzgericht.

Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, dass die Feststellungen des FG nicht aus reichen, um beurteilen zu können, ob die zwischen den Eheleuten bestehende GbR oder deren Gesellschafter Unternehmer ist.

Entgegen der Auffassung „der Kläger“ unterliegen die streitigen Leistungen jedoch der Umsatzsteuer.

Keine private Vermögensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt (…) vor, wenn – wie hier – der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i.S. von  Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, wobei derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen können.

Insbesondere sind dabei zu würdigen: die Dauer und die Intensität der Tätigkeit, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, eine planmäßige Tätigkeit, das Unterhalten eines Geschäftslokals.

Das FG hat diesen Sachverhalt ohne Verstoß gegen Denkgesetze und ohne Vernachlässigung wesentlicher Umstände dahingehend gewürdigt, dass eine intensive und langfristige Verkaufstätigkeit unter Nutzung bewährter Vertriebsmaßnahmen („ebay“-Plattform) vorliegt, die deshalb als nachhaltig i.S. des § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.04.2012, V R 2/11

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Geschlossene Immobilienfonds für die Altersvorsorge zu spekulativ

Geschlossene Immobilienfonds für die Altersvorsorge zu spekulativ

Wenn ein Anlageberater nicht alle Ziele seines Kunden in seiner Beratung berücksichtigt, verletzt er seine Pflicht. Ist die Altersvorsorge ein Ziel des Anlegers, dürfen weder geschlossene Immobilienfonds noch fondsgebundene Rentenversicherungen empfohlen werden, urteilt das Oberlandesgericht Köln.

Ein Anlageberater darf keine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds raten, wenn der Kunde Geld zur Altersvorsorge anlegen will. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln.

Eine Anlegerin wollte ursprünglich nicht nur die Rendite ihrer Geldanlage erhöhen, sondern auch für den Ruhestand vorsorgen. Dies hatte sie auch in einem „persönlichen Prioritätenprofil“ erklärt und Altersvorsorge und Sicherheit in ihrer Rangliste als höchstes Ziel eingeordnet.

In der Beratung war ihr schließlich ein geschlossene Immobilienfonds sowie eine fondsgebundene Rentenversicherung angeboten worden. Beide Anlageformen beurteilte das Gericht als spekulativ und zur Altersvorsorge nicht geeignet. Wegen des Verlustrisikos entspricht die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht sämtlichen Anlagezielen der Anlegerin.

Die Klägerin hatte mit ihren Investitionen Geld verloren. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Anlegerin Recht. Ihr Anlageberater hatte ihr zu dieser Geldanlage geraten, obwohl sie als Anlageziel die Sicherung ihrer Altersvorsorge angegeben hatte. Nach Auffassung der Kölner Richter handelt es sich dabei nicht um eine sichere, sondern um eine spekulative Anlageform.

Die Vertriebsfirma muss nicht nur die vorherige Beteiligung am Immobilienfonds rückabwickeln, sondern auch die weiteren monatlichen Einlagen gegen Abtretung der Anteile übernehmen. Sie muss der Anlegerin auch gegen Übereignung der Fondsanteile die bisher gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung erstatten und ihr von den monatlichen Beitragszahlungen gegen Abtretung der Fondsanteile freistellen.

Vor dem Hintergrund hielt das OLG dem Anlageberater vor, seine Beratungspflichten verletzt zu haben. Daher müsse die Klägerin so gestellt werden, als hätte sie sich nie an dem Fonds beteiligt.

OLG Köln, Az.: 20 U 167/11

Wenn ein Anlageberater nicht alle Ziele seines Kunden in seiner
Beratung berücksichtigt, verletzt er seine Pflicht. Ist die
Altersvorsorge ein Ziel des Anlegers, dürfen weder geschlossene
Immobilienfonds noch fondsgebundene Rentenversicherungen empfohlen
werden, urteilt das Oberlandesgericht Köln.

Ein Anlageberater darf
keine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds raten, wenn
der Kunde Geld zur Altersvorsorge anlegen will. Das berichtet die
„Monatsschrift für Deutsches Recht“ unter Berufung auf ein Urteil des
Oberlandesgerichts (OLG) Köln.

Eine Anlegerin wollte ursprünglich
nicht nur die Rendite ihrer Geldanlage erhöhen, sondern auch für den
Ruhestand vorsorgen. Dies hatte sie auch in einem „persönlichen
Prioritätenprofil“ erklärt und Altersvorsorge und Sicherheit in ihrer
Rangliste als höchstes Ziel eingeordnet.

In der Beratung war ihr
schließlich ein geschlossene Immobilienfonds sowie eine fondsgebundene
Rentenversicherung angeboten worden. Beide Anlageformen beurteilte das
Gericht als spekulativ und zur Altersvorsorge nicht geeignet. Wegen des
Verlustrisikos entspricht die Beteiligung an einem geschlossenen
Immobilienfonds nicht sämtlichen Anlagezielen der Anlegerin.

Die
Klägerin hatte mit ihren Investitionen Geld verloren. Das Gericht gab
mit seinem Urteil der Anlegerin Recht. Ihr Anlageberater hatte ihr zu
dieser Geldanlage geraten, obwohl sie als Anlageziel die Sicherung ihrer
Altersvorsorge angegeben hatte. Nach Auffassung der Kölner Richter
handelt es sich dabei nicht um eine sichere, sondern um eine spekulative
Anlageform.

Die Vertriebsfirma muss nicht nur die vorherige
Beteiligung am Immobilienfonds rückabwickeln, sondern auch die weiteren
monatlichen Einlagen gegen Abtretung der Anteile übernehmen. Sie muss
der Anlegerin auch gegen Übereignung der Fondsanteile die bisher
gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung erstatten und ihr von den
monatlichen Beitragszahlungen gegen Abtretung der Fondsanteile
freistellen.

Vor dem Hintergrund hielt das OLG dem Anlageberater
vor, seine Beratungspflichten verletzt zu haben. Daher müsse die
Klägerin so gestellt werden, als hätte sie sich nie an dem Fonds
beteiligt.

OLG Köln, Az.: 20 U 167/11

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