Aufklärungspflicht des Arztes auch über seltene Operationsrisiken

Bei der Einsetzung eines Zahnimplantats wurde durch den operativen Eingriff des Zahnarztes ein Nerv dauerhaft geschädigt. Auf Grund dessen verlangt die Patienten nunmehr ein Schmerzensgeld ein.

Ein Arzt muss seine Patienten vor einer Operation auch über seltene Risiken aufklären, vor allem wenn diese besonders folgenschwer sind. Ein bloßer kurzer Hinweis im schriftlichen Aufklärungsbogen reicht unter Umständen nicht aus, erklärte das Oberlandesgericht Koblenz nunmehr in einem hierzu veröffentlichten Beschluss. Der Zivilsenat bestätigte das Urteil des Landgerichts Trier, wonach der Zahnarzt seiner Patientin unter anderem 7000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss.

Die Frau hatte sich Zahnimplantate einsetzen lassen, dabei erlitt die Klägerin eine dauerhafte Schädigung des Nervs und hat seitdem Schmerzen beim Kauen. Vor der OP sei sie nicht ausreichend über Risiken und mögliche Alternativen aufgeklärt worden, hatte sie der Arztpraxis vorgeworfen

Das OLG Koblenz bestätigte dies, der bloße Hinweis „Nervschädigung“ in einem schriftlichen Aufklärungsformular reiche nicht aus, wenn die Gefahr nicht noch zusätzlich im Vorgespräch erläutert werde.

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.09.2012, Az. 5 U 496/12