Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über „ebay“
Der Verkauf einer Vielzahl von Gegenständen über die Internet-Plattform „ebay“ kann eine der Umsatzsteuer unterliegende (nachhaltige) unternehmerische Tätigkeit sein; die Beurteilung als nachhaltig hängt nicht von einer bereits beim Einkauf vorhandenen Wiederverkaufsabsicht ab.Bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang liegt keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG.
Im November 2001 eröffneten „die Kläger“ auf der Internet-Plattform „ebay“ ein Nutzerkonto, das sie dazu berechtigte, an Online-Auktionen verschiedenster Waren und Gegenstände sowohl als Verkäufer als auch als Käufer teilzunehmen.
„Die Kläger“ waren ein Ehepaar, die gemeinsam unter dem Nutzernamen „X“ in der Folgezeit über die Plattform „ebay“ unter diesem Nutzernamen eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen an jeweils unterschiedliche Käufer veräußerten. Die zu verkaufenden Gegenstände hatten „die Kläger“ bei der Erstellung des jeweiligen Auktionsangebots verschiedenen Produktgruppen zugeordnet. Insgesamt handelte es sich im Zeitraum zwischen November 2001 und Juni 2005 um über
1.200 einzelne Verkaufsvorgänge. Hieraus erzielten die Kläger Erlöse von knapp EUR 75.000,-.
„Die Kläger“ gaben bei Einstellung der Verkaufsangebote auf der Plattform „ebay“ jeweils an, es handele sich um einen Privatverkauf. Eine Gewährleistung für die verkauften Gegenstände übernahmen „die Kläger“ gegenüber dem jeweiligen Käufer nicht, auch führten „die Kläger“ in diesem Zeitraum weder Umsatzsteuer ab noch gaben sie diese Erlöse in ihrer Einkommenssteuererklärung an.
Nach einer Steuerprüfung setzte das Finanzamt für die betreffenden Jahre die Umsatzsteuer fest, wogegen sich „die Kläger“ wendeten.
Sie führten u.a. aus, sie seien nicht unternehmerisch tätig gewesen, weil sie von Anfang an lediglich vorgehabt hätten, ihre Sammlungen aufzulösen. Sie hätten die Sammlungsstücke nicht mit Wiederverkaufsabsicht erworben und hätten durch die Verkäufe lediglich ihr Vermögen umgeschichtet. Insoweit seien die Verkaufsaktivitäten von vornherein bis zum Verkauf des letzten Sammlungsstücks begrenzt gewesen. Der private Charakter der Verkäufe ergebe sich schon aus dem bei „ebay“ geführten sog. account. Sie, „die Kläger“, hätten bewusst einen Privatzugang und nicht einen auf gewerbliche Tätigkeit ausgerichteten „Shop-Zugang“ gewählt. Auch hätten sie keine Werbemaßnahmen ergriffen und einen organisatorischen Aufwand von weniger als 5 Stunden die Woche gehabt.
Das Finanzgericht wies die Klage „der Kläger“ ab, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Finanzgericht.
Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, dass die Feststellungen des FG nicht aus reichen, um beurteilen zu können, ob die zwischen den Eheleuten bestehende GbR oder deren Gesellschafter Unternehmer ist.
Entgegen der Auffassung „der Kläger“ unterliegen die streitigen Leistungen jedoch der Umsatzsteuer.
Keine private Vermögensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt (…) vor, wenn – wie hier – der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i.S. von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, wobei derartige aktive Schritte insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen können.
Insbesondere sind dabei zu würdigen: die Dauer und die Intensität der Tätigkeit, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, eine planmäßige Tätigkeit, das Unterhalten eines Geschäftslokals.
Das FG hat diesen Sachverhalt ohne Verstoß gegen Denkgesetze und ohne Vernachlässigung wesentlicher Umstände dahingehend gewürdigt, dass eine intensive und langfristige Verkaufstätigkeit unter Nutzung bewährter Vertriebsmaßnahmen („ebay“-Plattform) vorliegt, die deshalb als nachhaltig i.S. des § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen ist.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.04.2012, V R 2/11