Voreinstellung Reisebuchung

Ein Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von
Flugscheinen nicht als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung
vorsehen

Als „fakultative Zusatzleistung“ kann eine
Reiserücktrittsversicherung nur in der Weise angeboten werden, dass eine
ausdrückliche Annahme erforderlich ist („Opt-in“)

Die
ebookers.com Deutschland vertreibt über ein von ihr betriebenes
Online-Reiseportal Flugreisen. Hat der Kunde während des
Buchungsvorgangs einen bestimmten Flug ausgewählt, erscheint auf der
Website oben rechts unter der Überschrift „Ihre aktuellen Reisekosten“
eine Kostenaufstellung. Diese Aufstellung enthält neben den Kosten für
den Flug den Betrag für „Steuern und Gebühren“ und – voreingestellt –
die Kosten für eine „Versicherung Rücktrittskostenschutz“. Die Summe
dieser Kosten ergibt den „Gesamtreisepreis“. Am Ende der Website wird
der Kunde darauf hingewiesen, wie er zu verfahren hat, wenn er die –
voreingestellt – eingeschlossene Versicherung nicht abschließen möchte:
Er muss dann sein Einverständnis ausdrücklich verweigern („Opt-out“).
Von dem vom Kunden nach der Buchung gezahlten Preis entrichtet
ebookers.com die Kosten des Flugscheins an das Luftverkehrsunternehmen,
leitet die Steuern und Gebühren weiter und führt den Beitrag für die
Reiserücktrittsversicherung an die Versicherungsgesellschaft ab, die
rechtlich und wirtschaftlich nicht zu dem Luftverkehrsunternehmen
gehört.

Eine deutsche Verbraucherschutzvereinigung klagte gegen
ebookers.com vor deutschen Gerichten auf Abstellung der Praxis, in den
Flugpreis als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung
einzuschließen. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Köln
dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Kosten für solche Leistungen
Dritter, die der Fluganbieter von dem Kunden in einem Gesamtpreis
gemeinsam mit dem Flugpreis erhebt, „fakultative Zusatzkosten“
darstellen, so dass die fraglichen Leistungen auf „Opt-in“-Basis
angeboten werden müssen.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf
hin, dass das Unionsrecht (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ABl. L 293, S.
3,) im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und
Transparenz gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden beiträgt.
„Fakultative Zusatzkosten“ betreffen Dienste, die den
Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen. Sie sind für die Beförderung
des Fluggasts oder der Luftfracht weder obligatorisch noch unerlässlich,
so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen. Gerade
weil der Kunde diese Wahl hat, schreibt das Unionsrecht vor, dass solche
Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am
Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen und dass ihre
Annahme durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgen muss. Dieses
Erfordernis soll verhindern, dass der Kunde dazu verleitet wird, für den
Flug selbst nicht unerlässliche Zusatzleistungen abzunehmen, sofern er
sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, sie abzunehmen und die
Zusatzkosten dafür zu zahlen.

Sodann stellt der Gerichtshof fest,
dass es mit dem Zweck, den Kunden zu schützen, nicht vereinbar wäre,
wenn dieser Schutz davon abhinge, ob die fakultative Zusatzleistung von
einem Luftfahrtunternehmen oder von einem anderen, rechtlich von ihm
verschiedenen Unternehmen erbracht wird. Dagegen kommt es darauf an,
dass die fakultative Zusatzleistung und die Zusatzkosten dafür im
Zusammenhang mit dem Flug selbst im Rahmen des zu dessen Buchung
vorgesehenen Vorgangs angeboten werden.

Der Gerichtshof antwortet,
dass der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ im Zusammenhang mit
Flugreisen stehende Kosten von Leistungen – wie einer
Reiserücktrittsversicherung – erfasst, die von einer anderen Person als
dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise
in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben
werden.

EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012, Az. C-112/11