Kein Schadenersatz bei automatischer Tür
Wer zwischen den Flügeln einer automatisch schließenden Eingangstür eingeklemmt wird, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor, das die Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ veröffentlicht hat. Nach dem Richterspruch muss der Passant damit rechnen, dass solche Türen sich unerwartet schließen. Ihn treffe daher wegen mangelnder Aufmerksamkeit ein erhebliches Mitverschulden.Das Gericht wies damit die Schadenersatzklage einer Bankkundin ab. Die Klägerin war beim Verlassen einer Filiale zwischen die sich automatisch schließenden Schiebetüren geraten. Am Eingang der Bank-Filiale befinden sich eine äußere und eine innere Schiebetür, welche sich automatisch öffnen, sobald ein Kunde beim Betreten oder Verlassen der Filiale in den Bereich der Bewegungsmelder tritt.
Am Unfalltag ließ sich die Klägerin Kontoauszüge ausdrucken. Beim Verlassen der Filiale kam ihr ein Mann mit mehreren Kleinkindern entgegen. Die Klägerin ließ diesen den Vortritt und wollte dann die Bank durch die automatischen Türen wieder verlassen.
In dem Moment, als die Klägerin die äußere Schiebetür passierte, schloss sich diese, obwohl die Klägerin sich noch zwischen den Flügeln befand und traf die Klägerin am rechten Arm. Offenbar reagierte der Bewegungsmelder nur verzögert. Die Klägerin behauptete, die Tür habe nicht auf den Widerstand ihres Körpers reagiert und sie sei daher eingequetscht worden. Dies sei einer Fehlfunktion der Tür aufgrund mangelnder Wartung geschuldet. Sie habe versucht, die Tür mithilfe ihrer Arme wieder auseinander zu drücken. Es habe jedoch einige Sekunden gedauert, bis sich die Tür wieder geöffnet habe. Währenddessen seien die Türen immer weiter geschlossen worden, so dass die Klägerin regelrecht ausgehebelt worden sei und mit den Füßen den Kontakt zum Boden verloren habe.
Durch das Einklemmen in der Tür habe sich die Klägerin eine Quetschverletzung und Muskelzerrung am rechten Ober- und Unterarm sowie weitere Verletzungen zugezogen. Hierdurch leide die Klägerin nach wie vor an Beschwerden und ihr die Haushaltstätigkeit sei für einige Zeit unmöglich gemacht worden.
Das Landgericht sah gleichwohl keine Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht seitens der Bank. Vielmehr hielten sie der Klägerin vor, nicht aufmerksam genug gewesen zu sein. Demnach trifft die Klägerin ein ganz überwiegendes Mitverschulden beim Zustandekommen des streitgegenständlichen Unfalls, welches bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen führt, urteilte das Gericht.
LG Nürnberg- Fürth, 12 O 2095/11