Geschlossene Immobilienfonds für die Altersvorsorge zu spekulativ
Wenn ein Anlageberater nicht alle Ziele seines Kunden in seiner Beratung berücksichtigt, verletzt er seine Pflicht. Ist die Altersvorsorge ein Ziel des Anlegers, dürfen weder geschlossene Immobilienfonds noch fondsgebundene Rentenversicherungen empfohlen werden, urteilt das Oberlandesgericht Köln.
Ein Anlageberater darf keine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds raten, wenn der Kunde Geld zur Altersvorsorge anlegen will. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln.
Eine Anlegerin wollte ursprünglich nicht nur die Rendite ihrer Geldanlage erhöhen, sondern auch für den Ruhestand vorsorgen. Dies hatte sie auch in einem „persönlichen Prioritätenprofil“ erklärt und Altersvorsorge und Sicherheit in ihrer Rangliste als höchstes Ziel eingeordnet.
In der Beratung war ihr schließlich ein geschlossene Immobilienfonds sowie eine fondsgebundene Rentenversicherung angeboten worden. Beide Anlageformen beurteilte das Gericht als spekulativ und zur Altersvorsorge nicht geeignet. Wegen des Verlustrisikos entspricht die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht sämtlichen Anlagezielen der Anlegerin.
Die Klägerin hatte mit ihren Investitionen Geld verloren. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Anlegerin Recht. Ihr Anlageberater hatte ihr zu dieser Geldanlage geraten, obwohl sie als Anlageziel die Sicherung ihrer Altersvorsorge angegeben hatte. Nach Auffassung der Kölner Richter handelt es sich dabei nicht um eine sichere, sondern um eine spekulative Anlageform.
Die Vertriebsfirma muss nicht nur die vorherige Beteiligung am Immobilienfonds rückabwickeln, sondern auch die weiteren monatlichen Einlagen gegen Abtretung der Anteile übernehmen. Sie muss der Anlegerin auch gegen Übereignung der Fondsanteile die bisher gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung erstatten und ihr von den monatlichen Beitragszahlungen gegen Abtretung der Fondsanteile freistellen.
Vor dem Hintergrund hielt das OLG dem Anlageberater vor, seine Beratungspflichten verletzt zu haben. Daher müsse die Klägerin so gestellt werden, als hätte sie sich nie an dem Fonds beteiligt.
OLG Köln, Az.: 20 U 167/11
Wenn ein Anlageberater nicht alle Ziele seines Kunden in seiner
Beratung berücksichtigt, verletzt er seine Pflicht. Ist die
Altersvorsorge ein Ziel des Anlegers, dürfen weder geschlossene
Immobilienfonds noch fondsgebundene Rentenversicherungen empfohlen
werden, urteilt das Oberlandesgericht Köln.
Ein Anlageberater darf
keine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds raten, wenn
der Kunde Geld zur Altersvorsorge anlegen will. Das berichtet die
„Monatsschrift für Deutsches Recht“ unter Berufung auf ein Urteil des
Oberlandesgerichts (OLG) Köln.
Eine Anlegerin wollte ursprünglich
nicht nur die Rendite ihrer Geldanlage erhöhen, sondern auch für den
Ruhestand vorsorgen. Dies hatte sie auch in einem „persönlichen
Prioritätenprofil“ erklärt und Altersvorsorge und Sicherheit in ihrer
Rangliste als höchstes Ziel eingeordnet.
In der Beratung war ihr
schließlich ein geschlossene Immobilienfonds sowie eine fondsgebundene
Rentenversicherung angeboten worden. Beide Anlageformen beurteilte das
Gericht als spekulativ und zur Altersvorsorge nicht geeignet. Wegen des
Verlustrisikos entspricht die Beteiligung an einem geschlossenen
Immobilienfonds nicht sämtlichen Anlagezielen der Anlegerin.
Die
Klägerin hatte mit ihren Investitionen Geld verloren. Das Gericht gab
mit seinem Urteil der Anlegerin Recht. Ihr Anlageberater hatte ihr zu
dieser Geldanlage geraten, obwohl sie als Anlageziel die Sicherung ihrer
Altersvorsorge angegeben hatte. Nach Auffassung der Kölner Richter
handelt es sich dabei nicht um eine sichere, sondern um eine spekulative
Anlageform.
Die Vertriebsfirma muss nicht nur die vorherige
Beteiligung am Immobilienfonds rückabwickeln, sondern auch die weiteren
monatlichen Einlagen gegen Abtretung der Anteile übernehmen. Sie muss
der Anlegerin auch gegen Übereignung der Fondsanteile die bisher
gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung erstatten und ihr von den
monatlichen Beitragszahlungen gegen Abtretung der Fondsanteile
freistellen.
Vor dem Hintergrund hielt das OLG dem Anlageberater
vor, seine Beratungspflichten verletzt zu haben. Daher müsse die
Klägerin so gestellt werden, als hätte sie sich nie an dem Fonds
beteiligt.
OLG Köln, Az.: 20 U 167/11