Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wodurch der Arbeitnehmer bei betrieblichem Erfordernis zu Mehrarbeit verpflichtet ist, kann unwirksam sein. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall Anspruch auf die „übliche“ Vergütung, wenn die Mehrarbeit den Umständen nach nur gegen zusätzliche Vergütung zu erwarten ist. Eine objektive Vergütungserwartung ist in der Regel gegeben, wenn der Arbeitnehmer jedenfalls kein herausgehobenes Gehalt erhält.

Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer bei einer Spedition als Lagerleiter beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah eine 42- Stunden- Woche vor bei einem Gehalt von € 1.800,- (brutto). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er für die Jahre 2006 bis 2008 insgesamt 968 Überstunden ausbezahlt.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Klausel, wonach die Vergütung von Mehrarbeit ausgeschlossen ist, gegen das Transparenzgebot verstößt. Der Arbeitsvertrag lässt aus Sicht eines verständigen Arbeitnehmers nicht erkennen, welche Arbeitsleistung für das regelmäßige Bruttoentgelt geschuldet ist. Er konnte bei Vertragsschluss nicht erkennen, was auf ihn zukomme.

Da auf Grund der Unwirksamkeit dieser Klausel eine Vergütungsregelung für Überstunden fehlt, ist seine geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn dies den Umständen nach zu erwarten ist.

Eine entsprechende, objektive Vergütungserwartung ist jedenfalls dann zu erwarten, wenn das Gehalt des Arbeitnehmers nicht herausgehoben ist.

Insofern war im Rechtsstreit dem Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch für die geleisteten Überstunden zuzusprechen.

BAG, Urteil vom 22.02.2012, PM Nr. 16/12