Alkoholiker nicht ohne Entziehungskur kündbar

Ein Arbeitgeber darf einen nachweislich alkoholkranken Mitarbeiter nicht ohne weiteres kündigen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer Kündigung dem Angestellten zunächst die Möglichkeit einer Entziehungskur einräumen muss. Erst wenn der Mitarbeiter diese Chance ungenutzt verstreichen lässt, komme eine Kündigung in Betracht.

Im zu entscheidenden Fall wurde einer Krankenschwester nach mehrfachen Zwischenfällen fristlos gekündigt.

LAG 10 Sa 419/10