Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung?

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob und gegebenenfalls inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch, der auf die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die durch die Annullierung eines gebuchten Flugs entstehen, auf den Anspruch auf eine pauschalierte Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1* Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) anzurechnen ist.

Der Kläger des Verfahrens X ZR 111/12 buchte für sich und seine Familie bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 27. März 2010 einen Flug von Berlin-Schönefeld nach Mailand-Malpensa, dessen Start für 6.35 Uhr vorgesehen war. Bei der Ankunft am Flughafen erfuhren die drei Reisenden, dass die Beklagte den gebuchten Flug annulliert hatte, und buchten bei einem anderen Luftverkehrsunternehmen einen Ersatzflug nach Bergamo. Da die Reisenden ein an demselben Tag um 16 Uhr in Genua ablegendes Kreuzfahrtschiff erreichen wollten, dies mit dem Ersatzflug jedoch nicht möglich war, fuhren sie von Bergamo über Mailand und Rom nach Civitavecchia, wo sie übernachteten und am nächsten Tag das planmäßig dort anlegende Kreuzfahrtschiff bestiegen. Der Kläger hat die Kosten für den Ersatzflug, den Weitertransport nach Civitavecchia, Übernachtung und Verpflegung sowie eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Pflicht zur Erstattung der entstandenen Kosten, die den Ausgleichsanspruch überstiegen, anerkannt und sich wegen des Ausgleichsanspruchs auf Art. 12 Abs. 1*** Satz 2 der Verordnung berufen.

 

Nr. 130/2013 vom 30.07.2013

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle