Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für Vertriebsvergütungen

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine von einem Kreditinstitut im Wertpapiergeschäft mit Privatkunden verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Bank die von Wertpapieremittenten gezahlten Vertriebsvergütungen behalten darf, für wirksam erachtet.

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Privatbank auf Unterlassung folgender Formularbestimmung in Anspruch, die in einer „Rahmenvereinbarung für Wertpapiergeschäfte“ enthalten ist:  

„Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31 d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (….) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht.“  

Das Landgericht hat der Klage – mit Ausnahme eines vom Kläger neben dem Unterlassungsbegehren verfolgten Zahlungsantrags – stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie insgesamt abgewiesen. Der XI. Zivilsenat hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die streitige Klausel hält in ihrer konkreten Ausgestaltung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB* stand.

 

Nr. 006/2014 vom 14.01.2014

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressestelle