Erbt ein Hartz IV-Empfänger ein Vermögen, dann ist dieses als Einkommen zu behandeln. Die Erbschaft ist daher auf die Leistungsbezüge anzurechnen.

Das Bundessozialgericht hat die Klage einer Hartz IV-Empfängerin abgewiesen. Diese hat eine Eigentumswohnung geerbt, der Verkaufserlös wurde auf die Hartz IV-Bezüge angerechnet, so dass die Leistungen ausgesetzt wurden.

BSG B 14 AS 01/11 R