Zwar kann eine Garage nicht gesondert gekündigt werden, wenn diese Bestandteil eines einheitlich geschlossenen Wohnungsmietvertrages ist. Haben Vermieter und Mieter aber getrennte Mietverträge, jeweils über die Wohnung und die Garage geschlossen, ist die Garage gesondert kündbar.

Der BGH hat entschieden, dass bei zwei getrennt geschlossenen Verträgen die Vermutung dafür spricht, dass es sich um rechtlich selbständige Vereinbarungen handelt.

BGH VIII ZR 10/11