Kein Vollkaskoschutz bei Vollrausch

Eine Vollkaskoversicherung ist unter Umständen nicht eintrittspflichtig, wenn der Autofahrer einen Unfall im Vollrausch verursacht. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Fahren im Vollrausch als grob fahrlässiges Verhalten zu werten ist, auf Grund dessen die Vollkaskoversicherung berechtigt ist, die Leistung zu kürzen.

In Ausnahmefällen kann auch eine Kürzung auf Null gerechtfertigt sein, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls absolut fahruntüchtig war, also ab 1,1 Promille. Es müsse aber immer eine Abwägung des Einzelfalls vorgenommen werden.

BGH IV ZR 225/10