Keine Entschädigung für die Dauer des Gerichtsverfahrens nach zu Unrecht bezogener Arbeitslosenhilfe

Ein Arbeitsloser, welcher der Arbeitsagentur ein verstecktes Vermögen verschweigt, erhält keine Entschädigung für die Dauer der Gerichtsverfahren wegen der Erstattung der Arbeitslosenhilfe. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger nach seiner Behauptung, er sei bedürftig, von der Arbeitsagentur Arbeitslosenhilfe erhalten. 1998 stellte die Steuerfahndung ein Guthaben von ca. 187.000 DM des Klägers bei einer Bank in Luxemburg fest, woraufhin die Arbeitsagentur rückwirkend die Erstattung von Arbeitslosenhilfe ab Juli 1994 verlangte. Mit seiner gegen die Erstattungsforderung gerichteten Klage unterlag der Kläger in allen Gerichtsinstanzen. Seine Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.

Der Kläger verlangte von der Arbeitsagentur die erneute Überprüfung der Erstattungsbescheide. Die deswegen 2008 erhobenen Klagen wurden noch im Dezember 2008 abgewiesen, die Berufung hiergegen im Dezember 2010 zurückgewiesen. Anschließend hat der Kläger das Land Baden-Württemberg im Januar 2012 wegen überlanger Verfahrensdauer auf Schadenersatz nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz verklagt. Durch die Dauer der Verfahren seien ihm schwere Nachteile zugefügt worden.

Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass die 2008 vor dem Sozialgericht angestrengten Klageverfahren mit je rund sieben Monaten Dauer keineswegs unangemessen lang gedauert hätten. Bei der Dauer des Berufungsverfahrens von ca. 21 Monaten sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch umfangreiche und schwer verständliche Schriftsätze das Verfahren aufgebläht und allein dadurch einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht habe. Er habe indes lediglich dieselben Argumente vorgetragen, die bereits in den früheren Verfahren – bis hinauf zum Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht – vorgebracht und dort bereits als unbeachtlich beurteilt worden seien. Die Gesamtverfahrensdauer habe für den Kläger tatsächlich den Vorteil gehabt, dass für die Dauer der Verfahren die Erstattung der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenhilfe aufgeschoben worden sei. Im Übrigen existiere keine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern dürfe. Hierfür komme es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, an.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2012, Az. L 2 SF 436/12 EK