Vorübergehend erhöhter aber üblicher Verkehrslärm stellt für eine Wohnung innerhalb eines Stadtzentrums keinen Mietmangel dar.

Im vorliegenden Fall sind die Beklagten seit dem Jahr 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in der Schlossallee in Berlin. Von Juni 2009 bis November 2010 wurde der stadteinwärts fahrende Verkehr wegen Bauarbeiten über die Schlossallee umgeleitet mit der Folge, dass dort rund 20 Mal so viele Autos vorbeifuhren wie vorher und der Lärmpegel tagsüber von rund 46 auf 62 Dezibel stieg. Die Beklagten minderten wegen der hierdurch gestiegenen Lärmbelastung die Miete ab Oktober 2009 monatlich um 10%.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete in Höhe von insgesamt 1.386,19 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von 553,22 € nebst Zinsen ermäßigt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Dem widersprach der BGH und gab der Klage der Vermieter auf Nachzahlung der Miete statt.

Der für die Wohnraummiete zuständige VIII. Zivilsenat stellte dabei strenge Voraussetzungen für Mietminderungen wegen Lärms auf. Ein Mangel liege erst vor, wenn die nach dem Mietspiegel in Innenstadtlagen üblichen Werte überschritten werden. Es reiche nicht aus, dass der Mieter „bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet“.
Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn Mieter und Vermieter bei Vertragsschluss eine ruhige Wohnung vereinbart hätten. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 152/12