Konkurrenztätigkeit kann fristlose Kündigung zur Folge haben

Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, kann auch ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.

Das das Hessische Landesarbeitsgericht gab einem Arbeitgeber recht, der auf Grund der Konkurrenztätigkeit seines Arbeitnehmers diesem gegenüber eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.

Der Kläger war seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, als Rohrleitungsmonteur beschäftigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war er im August 2007 zunächst im Auftrag der Beklagten bei einer Kundin, um die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später  verlegte er bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 Euro in bar, welche die Kundin auch bezahlte. Eine Quittung stellte der Arbeitnehmer nicht aus, den Geldbetrag behielt für sich.

Im Jahr 2011 reklamierte die Kundin beim Arbeitgeber mangelhafte Werkleistungen und forderte gegenüber der Beklagten Nachbesserung. Hierdurch wurde die Konkurrenztätigkeit des Klägers bekannt, woraufhin die Beklagte die fristlose Kündigung ausgesprochen hat.

Durch diese Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen.

Die dem Arbeitnehmer im Juli 2011 ausgesprochene fristlose Kündigung war deshalb nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts wirksam und beendete das Arbeitsverhältnis mit deren Zugang.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2013, Az.: 16 Sa 593/12