Rechtsanspruch des Kindes auf einen Krippenplatz

Seit 1996 besteht bereits  ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem vollendeten 3.Lebensjahr bis zum Schuleintritt eines Kindes. Ab 1.8.2013 wird ein Anspruch des Kindes auf einen Krippenplatz nach dem Kinderförderungsgesetz (KiföG) ab dem ersten Geburtstag (zumindest rechtlich) Realität.Wahlweise kann  Betreuungsgeld geltend gemacht werden sowie Schadensersatzansprüche bei notwendiger Eigenbetreuung ab Geltung des Kinderförderungsgesetzes (KiföG vom 10.12.2008).

Der Anspruch dient dazu, dass jedes Kind eine optimale frühkindliche Förderung und soziale Entwicklungsmöglichkeiten erhält und gleichzeitig das nach Anzahl und Qualität ungenügende Angebot von Plätzen in Kindertagesstätten für  Kinder unter drei Jahrenvon den Kommunen ständig weiter ausgebaut wird.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind im Rahmen ihrer Planungsverantwortung gehalten und ab Geltung des KiföG nunmehr auch  gesetzlich verpflichtet, den Eltern und Kindern ein bedarfsgerechtes Angebot an Krippenplätzen zur Verfügung zu stellen.

Einen Anspruch auf einen Ganztagesplatz gibt es dabei allerdings nicht.

Bereits jetzt steht fest, dass  die Träger der öffentlichen Jugendhilfe,trotz der gesetzlichen Verankerung des Anspruchs des Kindes, zum 1.8.2013 nicht ausreichend Plätze zur Verfügung stellen können, was Streit über Ansprüche auf Zugang zur Einrichtung, aber auch Ersatz- und Erstattungsansprüche bei Nichtzuteilung eines Krippenplatzes zur Folge hat.

Zunächst ist für betroffene Eltern wichtig, einen Zugangsanspruch durch Anmeldung ihres Kindes so bald wie möglich geltend zu machen, da es bis zu  einer Platzzuweisung  oder gar Ablehnung einige Monate dauern kann, unddurch die im letzteren Fall dann notwendige Rechtsverfolgung auf Zuteilung eines „Kita“- Platzes sich der Anspruch durch das fortschreitende Alter des Kindes nicht von allein erledigt.

Es ist sehr zu empfehlen, dass sich betroffene Eltern bereits im Anmeldestadium anwaltliche Unterstützung suchen, damit die einer AblehnungnachfolgendenErsatzansprüche nicht schon an formalen Fehlern der Anmeldung des Kindes scheitern.

Wird die Anmeldung des Kindes von einer kommunalen Kindertagesstätte tatsächlich abgelehnt, ist gegen diese Ablehnung mit einem form- und fristgerechtenWiderspruch oder im weiteren Schritt letztendlich auf dem Klagewegvor dem Verwaltungsgericht vorzugehen, wobei in dringenden Fällen auch Eilanträge auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden können.

Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht in der Lage, einen Platz für das Kind in seiner Kindertagesstätte zur Verfügung zu stellen, stehen außerdem Ersatz- und Erstattungsansprüche im Raum, etwa ein Ersatz der Kosten für eine Selbstorganisation der Kinderbetreuung, Verdienstausfall infolge eigener Betreuung , Rechtsverfolgungskosten usw.

Für zukünftig betroffene Eltern ist daher auch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu empfehlen, um zumindest Kostenrisiken bei der Geltendmachung der Ansprüche zu vermeiden.Hierbei ist die Karenzzeit von drei Monaten zu beachten. Außerdem sollte sich der Kostenschutzdabei auf das Verwaltungsrecht erstrecken.

Parallel zum Anspruch auf einen „Kita“- Platz  haben die Eltern auch das Recht, für ihr Kind, welches entweder keinen Platz in einer Kindertagesstätte findet, oder aber die Eltern ihr Kind einfach nicht fremdbetreuen lassen möchten,  ein monatliches Betreuungsgeld i.H.v.150 € geltend zu machen.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zu einem informatorischen Beratungsgespräch zur Verfügung.