Schadensersatz bei Rufbereitschaft

Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Rufbereitschaft mit ihrem eigenen Fahrzeug an ihren Arbeitsplatz fahren, haben grundsätzlich Anspruch auf Erstattung von Unfallschäden. In welchem Umfang vom Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten ist, hängt nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts vom Verschulden und dem Grad der Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ab.

Ein Oberarzt war im Winter zur Rufbereitschaft eingeteilt. Als er zum Arbeitsplatz gerufen wurde, rutschte er mit seinem Fahrzeug bei der Fahrt in die Klinik auf glatter Fahrbahn in den Straßengraben. Der Arbeitgeber weigerte sich, den Schaden zu erstatten.

BAG 8 AZR 102/10