Unfallschaden verschwiegen – Kunde muss Auto zurücknehmen

Der Käufer eines Neuwagens, der bei einem Händler einen Gebrauchtwagen als unfallfrei in Zahlung gibt, kann sich später nicht auf einen stillschweigenden Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sich herausstellt, dass der Wagen tatsächlich nicht unfallfrei ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Im verhandelten Fall hatte der Kunde seinen Audi A6 in Zahlung gegeben, um einen VW Passat zu kaufen. Dabei hatte er einen Streifschaden an der hinteren rechten Tür und an der Seitenwand des Fahrzeugs befand, verschwiegen. Laut eingeholtem Sachverständigengutachten belief sich der Schaden auf knapp € 3.000, der nicht fachgerecht repariert wurde.

Im Kaufvertrag hatte er unter der vorgedruckten Rubrik „Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten“ das Wort „keine“ eingekreist und unterstrichen. Der Händler verkaufte das in Zahlung genommene Fahrzeug später mit dem Zusatz „laut Vorbesitzer unfallfrei“. Kurze Zeit später verlangte dieser Käufer jedoch die Rückabwicklung des Geschäfts, unter anderem wegen des verschwiegenen Unfallschadens.  Der Händler nahm daraufhin den Vorbesitzer in Regress. Zu Recht, wie der BGH entschied. Der Vorbesitzer muss dem Händler nun den höheren Verkaufspreis erstatten. Im Gegenzug bekommt er sein altes Auto zurück.

Wer bei einem Autokauf seinen Gebrauchtwagen als „unfallfrei“ in Zahlung gibt, haftet dafür, wenn später doch Schäden am Fahrzeug entdeckt werden. Wenn die „Unfallfreiheit“ vertraglich zugesichert wird, dann ist sie auch bindend.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 117/12