Unlautere Werbung: Rotbäckchen-Saft darf nicht mit „lernstark“ beworben werden

Das Landgericht Koblenz hat der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH untersagt, ihren gleichnamigen Kindersaft mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zu bewerben.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Verwendung der Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ in der Werbung der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH mit der Begründung, es handele sich um unlautere Werbung.

Die europäische Health-Claims-Verordnung stellt an gesundheitsbezogene Werbung für Kinderprodukte strenge Anforderungen. Danach benötigen Unternehmen eine besondere Zulassung für Aussagen, nach denen das Produkt die Gesundheit oder die Entwicklung von Kindern fördert. Damit sollen Verbraucher EU-weit vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden.

Der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH fehlte jedoch die erforderliche Zulassung für ihre Behauptungen. Die Richter des Landgerichts Koblenz sahen deshalb in der Werbung einen klaren Verstoß gegen die EU-Verordnung. Den Einwand des Unternehmens, der Saft werde auch von älteren Menschen getrunken und sei daher gar kein spezielles Kinderprodukt, ließ das Gericht nicht gelten. Die Gestaltung des Etiketts und die Werbung zielten eindeutig auf Kinder als Zielgruppe. Außerdem hatte die Firma das Produkt in einem Hinweis auf der Flasche selbst als Kindersaft bezeichnet.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 01.03.2013, Az.: 16 O 172/12