Wohnungsfotografien müssen nicht geduldet werden

Vermieter haben nach Kündigung des Mietvertrags keinen Anspruch darauf, von der noch bewohnten Wohnung Fotos zu machen. Dies verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht des Mieters.

In dem vor dem LG Frankenthal verhandelten Fall hatten die Mieter den Mietvertrag gekündigt. Noch vor deren Auszug wollte die Vermieterin während eines Maklerbesuchs Fotos von der Wohnung fertigen. Die Bilder sollten dann möglichen Interessenten zugänglich gemacht werden. Hiergegen wendeten sich die Mieter.

Das LG Frankenthal entschied, dass der Vermieter zwar – auch während des noch bestehenden Mietverhältnisses – das Recht hat, Schäden der Wohnung fotografisch zu dokumentieren, nicht aber Fotos von der Wohnung zu fertigen, um sie möglichen Mietinteressenten zur Verfügung zu stellen.

LG Frankenthal, Az. 2 S 218/09