Kein Vollkaskoschutz bei Vollrausch

Kein Vollkaskoschutz bei Vollrausch

Eine Vollkaskoversicherung ist unter Umständen nicht eintrittspflichtig, wenn der Autofahrer einen Unfall im Vollrausch verursacht. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Fahren im Vollrausch als grob fahrlässiges Verhalten zu werten ist, auf Grund dessen die Vollkaskoversicherung berechtigt ist, die Leistung zu kürzen.

In Ausnahmefällen kann auch eine Kürzung auf Null gerechtfertigt sein, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls absolut fahruntüchtig war, also ab 1,1 Promille. Es müsse aber immer eine Abwägung des Einzelfalls vorgenommen werden.

BGH IV ZR 225/10

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Schadensersatz bei Rufbereitschaft

Schadensersatz bei Rufbereitschaft

Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Rufbereitschaft mit ihrem eigenen Fahrzeug an ihren Arbeitsplatz fahren, haben grundsätzlich Anspruch auf Erstattung von Unfallschäden. In welchem Umfang vom Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten ist, hängt nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts vom Verschulden und dem Grad der Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ab.

Ein Oberarzt war im Winter zur Rufbereitschaft eingeteilt. Als er zum Arbeitsplatz gerufen wurde, rutschte er mit seinem Fahrzeug bei der Fahrt in die Klinik auf glatter Fahrbahn in den Straßengraben. Der Arbeitgeber weigerte sich, den Schaden zu erstatten.

BAG 8 AZR 102/10

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Falschparker trägt seinen Schaden mit

Falschparker trägt seinen Schaden mit

Wer mit seinem Fahrzeug (auch nur teilweise) im absoluten Halteverbot parkt, trägt bei einem Unfall, an dem sein Fahrzeug beschädigt wird, einen Teil seines Schadens selbst. Das Amtsgericht München hat die Klage eines Taxifahrers abgewiesen, dessen Fahrzeug neben einer Bushaltestelle abgestellt war und das 1,28 Meter ins absolute Halteverbot hineinragte.

Der Linienbus hatte beim Befahren der Haltestelle das Heck des Fahrzeugs gestreift. Vom Schaden am Taxi wurden lediglich 2/3 erstattet, so dass der Taxifahrer bezüglich des darüber hinaus entstandenen Schadens Klage erhob. Das Amtsgericht München wies die Klage ab, da durch das verbotswidrige Parken des Taxifahrers der Unfall mitverursacht wurde.

AG München 341C 15805/09 (rechtskräftig)

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