Bundesgerichtshof konkretisiert Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen

Bundesgerichtshof konkretisiert Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen

Ein File-Hosting-Dienst ist zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet. Das hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 15. August entschieden, dessen Entscheidungsgründe heute veröffentlicht worden sind.

Die Klägerin ist die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdichtern) wahrnimmt. Die Beklagte betreibt einen File-Hosting-Dienst; sie stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Spezielle Suchmaschinen (sog. „Linksammlungen“) gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.

Die Klägerin macht geltend, 4.815 im Einzelnen bezeichnete Musikwerke seien ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden und könnten dort heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von der Beklagten Unterlassung.

Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Soweit das Berufungsgericht auch ein Mitglied des Verwaltungsrats und einen früheren Geschäftsführer der Beklagten zur Unterlassung verurteilt hatte, hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil wegen fehlender Feststellungen zur Verantwortlichkeit dieser Personen für die Urheberrechtsverletzungen aufgehoben.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung die ihnen obliegenden Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 – Alone in the Dark; siehe Pressemitteilung vom 13. Juli 2012, Nr. 114/2012). Bei der Konkretisierung dieser Prüfungspflichten ist davon auszugehen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist. Denn es gibt für ihren Dienst zahlreiche legale und übliche Nutzungsmöglichkeiten. Im vorliegenden Fall hat indessen das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Daraus hat der Bundesgerichtshof eine gegenüber der Entscheidung „Alone in the Dark“ (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) verschärfte Haftung der Beklagten abgeleitet.

Anders als andere Dienste etwa im Bereich des „Cloud Computing“ verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Sie erzielt ihre Umsätze nur durch den Verkauf sog. Premium-Konten. Die damit verbundenen Komfortmerkmale führen dazu, dass die Beklagte ihre Umsätze gerade durch massenhafte Downloads erhöht, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind. Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird durch die Möglichkeit gesteigert, den Dienst der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte geht selbst von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6% aus, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien ca. 30.000 urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen entspricht.  

Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüfpflichten ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen fördert. Ist die Beklagte auf konkrete Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke hingewiesen worden, so ist sie deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren; sie muss darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind. Die Beklagte hat über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und ggf. auch unter Einsatz von sog. Webcrawlern zu ermitteln, ob sich für die konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem Dienst finden. Diese Prüfpflichten bestehen im selben Umfang für jedes Werk, hinsichtlich dessen die Beklagte auf eine klare Verletzung hingewiesen worden ist. Die Prüfpflichten werden nicht dadurch geringer, dass die Beklagte auf eine große Zahl von Rechtsverletzungen – im Streitfall auf die Verletzung der Rechte an mehr als 4.800 Musikwerken – hingewiesen worden ist. Denn der urheberrechtliche Schutz darf nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom selben Tag auch in zwei Parallelverfahren entsprechende Entscheidungen getroffen. Im Verfahren I ZR 79/12 hatten sich die Verlage de Gruyter und Campus dagegen gewandt, dass trotz entsprechender Hinweise auch weiterhin Bücher ihres Verlages bei der Beklagten heruntergeladen werden konnten. Im Verfahren I ZR 85/12 hatte sich der Senator Filmverleih dagegen gewandt, dass über den Dienst der Beklagten trotz eines Hinweises der Film „Der Vorleser“ bei RapidShare heruntergeladen werden konnte.  

Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 80/12 – File-Hosting-Dienst

OLG Hamburg – Urteil vom 14. März 2012 – 5 U 87/09, MMR 2012, 393

LG Hamburg – Urteil vom 12. Juni 2009 – 310 O 93/08, ZUM 2009, 863

Karlsruhe, den 3. September 2013

Nr. 143/2013 vom 03.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle

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Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland wegen ziviler Opfer eines NATO-Luftangriffs im Kosovo-Krieg

Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland wegen ziviler Opfer eines NATO-Luftangriffs im Kosovo-Krieg

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat Verfassungsbeschwerden wegen der Tötung und Verletzung von Zivilpersonen bei der Zerstörung einer Brücke im Kosovo-Krieg mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Fachgerichte – zuletzt der Bundesgerichtshof – hatten diesbezügliche Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen; diese Entscheidungen haben im Ergebnis Bestand.  Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:

1. Während der Luftoperation „Allied Force“ griffen zwei Kampfflugzeuge der NATO am 30. Mai 1999 in der serbischen Stadt Varvarin eine Brücke über den Fluss Morawa an und zerstörten sie durch den Beschuss mit insgesamt vier Raketen. Infolge  dieses Angriffs wurden zehn Menschen getötet und 30 verletzt, 17 davon schwer, wobei es sich durchweg um Zivilpersonen handelte. Flugzeuge der Bundesrepublik Deutschland waren an der Zerstörung der Brücke nicht unmittelbar beteiligt, befanden sich jedoch am Tag des Angriffs im Einsatz. Ob und inwieweit die eingesetzten deutschen Aufklärungsflugzeuge auch den Angriff auf die Brücke von Varvarin abgesichert haben, ist zwischen den Beschwerdeführern und der Bundesrepublik Deutschland im fachgerichtlichen Verfahren streitig geblieben.

2. Die Beschwerdeführer nehmen die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz und auf Schmerzensgeld wegen der Tötung ihrer Angehörigen bzw. ihrer eigenen Verletzungen in Anspruch. Vor den Zivilgerichten blieben die Klagen in allen Instanzen erfolglos. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden.

3. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.

a) Die Verfassungsbeschwerden sind jedenfalls unbegründet, soweit völkerrechtliche Ansprüche betroffen sind.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann zwar grundsätzlich geltend gemacht werden, dass zivilgerichtliche Urteile nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG gehörten, weil sie sich über völkergewohnheitsrechtliche Regeln hinweggesetzt hätten. Es gibt jedoch keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung gegen den verantwortlichen Staat
zusteht. Derartige Ansprüche stehen grundsätzlich nur dem Heimatstaat des Geschädigten zu oder sind von diesem geltend zu machen. Art. 3 des IV. Haager Abkommens und Art. 91 des Protokolls I begründen keine unmittelbaren individuellen  chadensersatz- oder Entschädigungsansprüche bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, weshalb offenbleiben kann, ob diese Vorschriften völkergewohnheitsrechtliche Geltung erlangt haben.
 
Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG an das Bundesverfassungsgericht ist zwar geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben. Unzweifelhaft besteht jedoch keine allgemeine Regel des Völkerrechts dergestalt, dass Individuen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht einen unmittelbaren Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung gegen den verantwortlichen Staat haben. Eine Vorlage an das  Bundesverfassungsgericht war daher nicht geboten; sie wäre sogar unzulässig gewesen.

b) Soweit Grundrechtsverletzungen wegen der Ablehnung von Amtshaftungsansprüchen geltend gemacht werden, ist deutlich abzusehen, dass die Beschwerdeführer auch nach einer Zurückverweisung an die Fachgerichte im Ergebnis keinen Erfolg  hätten. Zwar bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs, soweit sie der Bundesregierung einen Beurteilungsspielraum bei der Auswahl militärischer Ziele zubilligen und eine uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast der Beschwerdeführer für den subjektiven Haftungstatbestand  annehmen.

In der Sache kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass auf der Stufe der als amtspflichtwidrig gerügten Maßnahme – der widerspruchslosen Aufnahme der Brücke von Varvarin in die Zielliste – noch keine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des konkreten Angriffs auf die Brücke getroffen wurde und auch nicht getroffen werden konnte. Demgemäß galt für die Erstellung der Ziellisten von vornherein ein anderer Sorgfaltsmaßstab als für die konkrete Einsatzentscheidung. Nach dem Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass sich dieser Sorgfaltsmaßstab im Ergebnis nicht von demjenigen unterscheidet, den Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof entwickelt haben.

Auch kann ein den Beschwerdeführern günstigeres Ergebnis wohl für den Fall ausgeschlossen werden, dass das nach Zurückverweisung mit der Sache befasste Gericht der beklagten Bundesrepublik Deutschland eine sekundäre Darlegungslast  auferlegt. Denn eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn deutsche Amtsträger von den konkreten Umständen des Angriffs Kenntnis gehabt hätten. Diese Kenntnis hat die Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf die „need-to-know-Regel“ widerlegt, nach der es militärischer Praxis bei NATO-Operationen entspricht, dass nur die unmittelbar mit der Operation befassten Streitkräfte die für den Einsatz notwendigen Informationen erhalten. Es ist nicht ersichtlich, was die Bundesrepublik Deutschland weiter hätte vortragen sollen oder können, um ihre fehlende Kenntnis darzulegen oder den Beschwerdeführern
sachgerechten Vortrag zu ermöglichen.

Pressemitteilung Nr. 55/2013 vom 3. September 2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressestelle
2 BvR 2660/06
2 BvR 487/07

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Bundesgerichtshof entscheidet im Streit zwischen der weltweit tätigen Hard Rock-Gruppe und dem „Hard Rock Cafe Heidelberg“

Bundesgerichtshof entscheidet im Streit zwischen der weltweit tätigen Hard Rock-Gruppe und dem „Hard Rock Cafe Heidelberg“

Das „Hard Rock Cafe Heidelberg“ kann unter dieser Bezeichnung weiter betrieben werden, es dürfen dort aber keine mit dem international bekannten „Hard-Rock-Cafe-Logo“ gekennzeichneten Artikel mehr verkauft werden. Das hat der u.a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.

Die Klägerin zu 1, die zur weltweit tätigen Hard-Rock-Gruppe gehört, betreibt Hard-Rock-Cafés in Berlin, München und Köln. Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin zahlreicher Wort- und Wort-/Bildmarken „Hard Rock Cafe“. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3 ist, betreibt ein Restaurant unter der Bezeichnung „Hard Rock Cafe Heidelberg“. Bei der Einrichtung und Ausstattung des Restaurants hatten sich seine Gründer bewusst an dem 1971 in London eröffneten „Hard Rock Cafe“ orientiert. Jedenfalls seit 1978 verwendet die Beklagte zu 1 das typische kreisrunde Hard-Rock-Logo der Klägerin zu 2 in Speise- und Getränkekarten sowie auf Gläsern. Sie benutzt die Wortfolge „Hard Rock Cafe“ sowie das Logo als Eingangsschild, auf der Eingangstür und in den Fenstern ihres Restaurants und bietet Merchandising-Artikel an, die ebenfalls dieses Logo tragen. Die Klägerinnen meldeten erstmals Ende 1986 ihr Logo als Marke für Bekleidung in Deutschland an; ihr erstes deutsches Hard-Rock-Café wurde 1992 in Berlin eröffnet. Unmittelbar danach erwirkten die Klägerinnen eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, nahmen aber den Antrag auf ihren Erlass nach Widerspruch der Beklagten zurück.

Mit der Klage im vorliegenden Verfahren wollen die Klägerinnen es den Beklagten verbieten lassen, unter der Bezeichnung „Hard Rock“ und unter den Logos „Hard Rock Cafe Heidelberg“ ein Restaurant zu betreiben oder zu bewerben, sowie Merchandising-Artikel mit dem Aufdruck „Hard Rock Cafe“ zu vertreiben; außerdem sollen die Beklagten zu 2 und 3 auf bestimmte für sie registrierte Domainnamen mit dem Bestandteil „hardrock-cafe“ verzichten. Schließlich möchten die Klägerinnen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunfterteilung und Vernichtung von mit dem Hard-Rock-Logo versehenen Merchandising-Artikeln sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten erreichen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen blieb ohne Erfolg.  

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, Ansprüche gegen den Betrieb des Heidelberger Restaurants unter der Bezeichnung „Hard Rock“ seien verwirkt, weil die Klägerinnen diese Firmierung nach Rücknahme des Antrags auf einstweilige Verfügung mehr als 14 Jahre geduldet haben. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben, der Klage hinsichtlich des Vertriebs konkret bezeichneter Merchandising-Artikel stattgegeben und die Sache im übrigen Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Rechtsfolge der Verwirkung im Marken- und Lauterkeitsrecht ist allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte wegen bestimmter, bereits begangener oder noch andauernder Rechtsverletzungen nicht mehr durchsetzen kann. Bei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen lässt jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers kann insoweit kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, derartiges Verhalten werde weiterhin geduldet. Jedes Angebot und jeder Verkauf eines Merchandising-Artikels, jede neue Werbung und jeder neue Internetauftritt sind für die Frage der Verwirkung daher gesondert zu betrachten.  

Der Vertrieb der Merchandising-Artikel durch die Beklagten verletzt die Markenrechte der Klägerin zu 2. Er verstößt auch gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beklagten den Vertrieb derartiger Produkte in Deutschland möglicherweise schon vor der Klägerin aufgenommen haben. Das Restaurant der Beklagten befindet sich in bester touristischer Lage Heidelbergs. Ein erheblicher Teil seiner Kunden sind ortsfremde Gäste, denen die Hard-Rock-Cafés der Klägergruppe bekannt sind, die aber nicht wissen, dass das Restaurant der Beklagten nicht dazu gehört. Diese Irreführung müssen die Beklagten unterbinden.

Über die weiteren Ansprüche der Klägerinnen konnte der Bundesgerichtshof nicht abschließend entscheiden. Insoweit wird es unter anderem darauf ankommen, ob die Beklagten für die Bezeichnung „Hard Rock Cafe Heidelberg“ schon einen Schutz als Unternehmenskennzeichen im Raum Heidelberg erworben hatten, bevor für die Klägerin zu 2 Marken in Deutschland angemeldet worden sind. Soweit den Beklagten die weitere Verwendung der Logos „Hard Rock Cafe“ zu gestatten sein sollte, müssten sie durch klarstellende Zusätze Verwechslungen mit den Restaurants der Klägerinnen ausschließen.  

Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 188/11 – Hard Rock Café

OLG Karlsruhe – Urteil vom 14. September 2011 – 6 U 94/10

LG Mannheim – Urteil vom 7. Mai 2010 – 7 O 275/09

Karlsruhe, den 15. August 2013

Nr. 136/2013 vom 15.08.2013
Quelle: Bundesgerichtshofs, Mitteilung der Pressestelle

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Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder Vermögen Elternunterhalt schuldet.

Die 1926 geborene Mutter des Antragsgegners lebt in einem Altenpflegeheim. Weil sie die Heimkosten nicht vollständig aus ihrer Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung aufbringen kann, gewährt der Antragsteller ihr Leistungen der Sozialhilfe. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller Erstattung der in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2011 geleisteten Beträge. Die Beteiligten streiten allein darüber, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen leistungsfähig ist.

Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 27.497,92 €, woraus das Oberlandesgericht ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.121 € errechnet hat. Er ist Eigentümer einer aus drei Zimmern bestehenden Eigentumswohnung, deren Wohnvorteil das Oberlandesgericht mit 339,02 € ermittelt hat. Außerdem ist der Antragsgegner hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Italien, dessen anteiliger Wert vom Antragsteller mit 60.000 € angegeben ist, und verfügt über zwei Lebensversicherungen mit Werten von 27.128,13 € und 5.559,03 € sowie über ein Sparguthaben von 6.412,39 €. Eine weitere Lebensversicherung hatte der Antragsgegner gekündigt und deren Wert zur Rückführung von Verbindlichkeiten verwendet, die auf dem Haus in Italien lasteten.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 5.497,78 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die auf weiteren Unterhalt gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und – auf die Beschwerde des Antragsgegners – den Antrag vollständig abgewiesen.

Auf die vom Oberlandesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der Einkünfte und Nutzungsvorteile des Antragsgegners von insgesamt rund 1.460 € seine Leistungsfähigkeit verneint, weil der für den Elternunterhalt geltende, ihm zu belassende Selbstbehalt von 1.500 € nicht überschritten sei. Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei, weil schon das Nettoeinkommen nicht fehlerfrei ermittelt wurde. Außerdem betrug der Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts für die hier relevante Zeit lediglich 1.400 € und wurde erst später zum 1. Januar 2011 auf 1.500 € und zum 1. Januar 2013 auf 1.600 € erhöht. Allerdings hat das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner mit monatlich 67,20 € angegebenen Fahrtkosten für Besuche bei seiner Mutter unberücksichtigt gelassen, obwohl der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass diese Kosten abzusetzen sind, weil die Besuche einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung entsprechen. Ob auf dieser Grundlage eine Unterhaltspflicht aus dem Einkommen unter Berücksichtigung des Wohnvorteils des Antragsgegners besteht, wird das Oberlandesgericht erneut prüfen müssen.

Von besonderer Bedeutung sind allerdings die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar (BGH FamRZ 2006, 1511). Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht. Weil das Oberlandesgericht allerdings auch das Altersvorsorgevermögen nicht fehlerfrei berechnet hat, wird es dieses und die Bemessung eines zusätzlich zu belassenden Notgroschens erneut zu prüfen haben.

Die maßgebliche Norm lautet wie folgt:

§ 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren

§ 1603 BGB Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) …

Beschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 269/12

AG Fürth – 203 F 362/11 – Beschluss vom 10. November 2011

OLG Nürnberg – 9 UF 1747/11 – Beschluss vom 26. April 2012
 

Nr. 135/2013 vom 07.08.2013

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle

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Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung?

Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung?

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat heute dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob und gegebenenfalls inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch, der auf die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die durch die Annullierung eines gebuchten Flugs entstehen, auf den Anspruch auf eine pauschalierte Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1* Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) anzurechnen ist.

Der Kläger des Verfahrens X ZR 111/12 buchte für sich und seine Familie bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 27. März 2010 einen Flug von Berlin-Schönefeld nach Mailand-Malpensa, dessen Start für 6.35 Uhr vorgesehen war. Bei der Ankunft am Flughafen erfuhren die drei Reisenden, dass die Beklagte den gebuchten Flug annulliert hatte, und buchten bei einem anderen Luftverkehrsunternehmen einen Ersatzflug nach Bergamo. Da die Reisenden ein an demselben Tag um 16 Uhr in Genua ablegendes Kreuzfahrtschiff erreichen wollten, dies mit dem Ersatzflug jedoch nicht möglich war, fuhren sie von Bergamo über Mailand und Rom nach Civitavecchia, wo sie übernachteten und am nächsten Tag das planmäßig dort anlegende Kreuzfahrtschiff bestiegen. Der Kläger hat die Kosten für den Ersatzflug, den Weitertransport nach Civitavecchia, Übernachtung und Verpflegung sowie eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Pflicht zur Erstattung der entstandenen Kosten, die den Ausgleichsanspruch überstiegen, anerkannt und sich wegen des Ausgleichsanspruchs auf Art. 12 Abs. 1*** Satz 2 der Verordnung berufen.

 

Nr. 130/2013 vom 30.07.2013

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle

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Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in Sonderkundenverträgen

 Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in Sonderkundenverträgen

Der Bundesgerichtshof hat sich unter anderem mit der Frage befasst, ob eine in Sonderkundenverträgen eines Gasversorgungsunternehmens enthaltene Preisänderungsklausel, die sich auf eine Inbezugnahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* beschränkt, wirksam ist. Dabei hat der Bundesgerichtshof ein auf Vorlage ergangenes Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt.

Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., verlangt von der Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen, die Rückzahlung von Gaspreisentgelten, die in der Zeit vom Januar 2003 bis Oktober 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt worden sind. Dazu sind ihm die Rechte von 25 Kunden in den Gasvertriebsregionen „Ost-Südwestfalen“ und „Ruhr-Lippe“ abgetreten worden. Im betreffenden Zeitraum erhöhte die Beklagte die Gaspreise insgesamt vier Mal. Die 25 Kunden bezahlten – zum Teil unter dem Vorbehalt der Rückforderung – die ihnen für das gelieferte Gas in Rechnung gestellten Entgelte einschließlich der Erhöhungsbeträge. Der Kläger hält die Gaspreiserhöhungen für unwirksam und fordert die Beträge, die über den Ende 2002 von der Beklagten verlangten Preis hinausgehen, von der Beklagten zurück. Das Landgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 16.128,63 € gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.  

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zunächst mit Beschluss vom 9. Februar 2011 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. Pressemitteilung 26/2011). Hierbei ging es um die Auslegung bestimmter Vorschriften der Klausel- und der Gasrichtlinie. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 21. März 2013 (Rs. C-92/11 – RWE Vertrieb) entschieden, dass es für die Frage, ob eine Gaspreisänderungsklausel den Anforderungen der genannten Richtlinien an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt, insbesondere darauf ankommt,

– ob der Anlass und der Modus der Änderung dieser Entgelte in dem Vertrag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann, und dass das Fehlen der betreffenden Information vor Vertragsabschluss grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeglichen werden kann, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrags mit angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte sowie über sein Recht unterrichtet wird, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen will, und

– ob von der dem Verbraucher eingeräumten Kündigungsmöglichkeit unter den gegebenen Bedingungen tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr unter Zugrundelegung dieser für die Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlichen Auslegung entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen, die sich darauf beschränken, das für Tarifkundenverhältnisse vorgesehene Änderungsrecht des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV* in Bezug zu nehmen, diesen Anforderungen nicht genügen und deshalb unwirksam sind. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.

*§ 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (in der bis zum 7. November 2006 geltenden Fassung): Art der Versorgung

(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. …

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

Urteil vom 31. Juli 2013 – VIII ZR 162/09

LG Dortmund – Urteil vom 18. Januar 2008 – 6 O 341/06  

OLG Hamm – Urteil vom 29. Mai 2009 – 19 U 52/08  

(veröffentlicht in RdE 2009, 261 = ZNER 2009, 274)

Karlsruhe, den 31. Juli 2013
 

 

Nr. 131/2013 vom 31.07.2013

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle

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Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Der u.a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Auf Bitte der Klägerin hatte der Beklagte eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war hierbei ein Werklohn von 1.800 € vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, u.a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 € verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB* nichtig sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG** enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.  

So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006*** verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.

Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.

Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13

LG Kiel – Urteil vom 16. September 2011 – 9 O 60/11

OLG Schleswig – Urteil vom 21. Dezember 2012 – 1 U 105/11

Karlsruhe, den 1. August 2013

*§ 134 BGB Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

**§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

***§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen  

   Abs. 2 Satz 1 Nr. 1:

Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

Karlsruhe, den 1. August 2013

Nr. 134/2013 vom 01.08.2013

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle

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Rechtsanspruch des Kindes auf einen Krippenplatz

Rechtsanspruch des Kindes auf einen Krippenplatz

Seit 1996 besteht bereits  ein Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem vollendeten 3.Lebensjahr bis zum Schuleintritt eines Kindes. Ab 1.8.2013 wird ein Anspruch des Kindes auf einen Krippenplatz nach dem Kinderförderungsgesetz (KiföG) ab dem ersten Geburtstag (zumindest rechtlich) Realität.Wahlweise kann  Betreuungsgeld geltend gemacht werden sowie Schadensersatzansprüche bei notwendiger Eigenbetreuung ab Geltung des Kinderförderungsgesetzes (KiföG vom 10.12.2008).

Der Anspruch dient dazu, dass jedes Kind eine optimale frühkindliche Förderung und soziale Entwicklungsmöglichkeiten erhält und gleichzeitig das nach Anzahl und Qualität ungenügende Angebot von Plätzen in Kindertagesstätten für  Kinder unter drei Jahrenvon den Kommunen ständig weiter ausgebaut wird.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind im Rahmen ihrer Planungsverantwortung gehalten und ab Geltung des KiföG nunmehr auch  gesetzlich verpflichtet, den Eltern und Kindern ein bedarfsgerechtes Angebot an Krippenplätzen zur Verfügung zu stellen.

Einen Anspruch auf einen Ganztagesplatz gibt es dabei allerdings nicht.

Bereits jetzt steht fest, dass  die Träger der öffentlichen Jugendhilfe,trotz der gesetzlichen Verankerung des Anspruchs des Kindes, zum 1.8.2013 nicht ausreichend Plätze zur Verfügung stellen können, was Streit über Ansprüche auf Zugang zur Einrichtung, aber auch Ersatz- und Erstattungsansprüche bei Nichtzuteilung eines Krippenplatzes zur Folge hat.

Zunächst ist für betroffene Eltern wichtig, einen Zugangsanspruch durch Anmeldung ihres Kindes so bald wie möglich geltend zu machen, da es bis zu  einer Platzzuweisung  oder gar Ablehnung einige Monate dauern kann, unddurch die im letzteren Fall dann notwendige Rechtsverfolgung auf Zuteilung eines „Kita“- Platzes sich der Anspruch durch das fortschreitende Alter des Kindes nicht von allein erledigt.

Es ist sehr zu empfehlen, dass sich betroffene Eltern bereits im Anmeldestadium anwaltliche Unterstützung suchen, damit die einer AblehnungnachfolgendenErsatzansprüche nicht schon an formalen Fehlern der Anmeldung des Kindes scheitern.

Wird die Anmeldung des Kindes von einer kommunalen Kindertagesstätte tatsächlich abgelehnt, ist gegen diese Ablehnung mit einem form- und fristgerechtenWiderspruch oder im weiteren Schritt letztendlich auf dem Klagewegvor dem Verwaltungsgericht vorzugehen, wobei in dringenden Fällen auch Eilanträge auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden können.

Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht in der Lage, einen Platz für das Kind in seiner Kindertagesstätte zur Verfügung zu stellen, stehen außerdem Ersatz- und Erstattungsansprüche im Raum, etwa ein Ersatz der Kosten für eine Selbstorganisation der Kinderbetreuung, Verdienstausfall infolge eigener Betreuung , Rechtsverfolgungskosten usw.

Für zukünftig betroffene Eltern ist daher auch der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu empfehlen, um zumindest Kostenrisiken bei der Geltendmachung der Ansprüche zu vermeiden.Hierbei ist die Karenzzeit von drei Monaten zu beachten. Außerdem sollte sich der Kostenschutzdabei auf das Verwaltungsrecht erstrecken.

Parallel zum Anspruch auf einen „Kita“- Platz  haben die Eltern auch das Recht, für ihr Kind, welches entweder keinen Platz in einer Kindertagesstätte findet, oder aber die Eltern ihr Kind einfach nicht fremdbetreuen lassen möchten,  ein monatliches Betreuungsgeld i.H.v.150 € geltend zu machen.

Für weitere Fragen stehen wir gerne zu einem informatorischen Beratungsgespräch zur Verfügung.

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Meisterpräsenz bei Hörgeräteakustik-Unternehmen

Meisterpräsenz bei Hörgeräteakustik-Unternehmen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es weder irreführend ist noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz nach der Handwerksordnung darstellt, wenn der Meister in einem Hörgeräteakustik-Unternehmen nicht ständig anwesend, sondern noch für einen zweiten Betrieb in einer benachbarten Stadt zuständig ist.

Beide Parteien sind auf dem Gebiet der Hörgeräteakustik tätig, bei dem es sich nach der Handwerksordnung um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt. Die Beklagte betreibt ein Geschäft in Dillingen an der Donau, die Klägerin im 26 km entfernten Günzburg, wo auch eine Schwestergesellschaft der Beklagten tätig ist. Die Beklagte beschäftigt in Dillingen einen Hörgeräteakustik-Meister als Betriebsleiter, der gleichzeitig Betriebsleiter im Günzburger Geschäft des Schwesterunternehmens tätig ist. Nach Ansicht der Klägerin ist die Einsetzung eines gemeinsamen Betriebsleiters für die beiden Betriebe wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung und wegen Irreführung der Kundschaft unzulässig. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung und Ersatz von Abmahn- sowie Detekteikosten in Anspruch.

Das Landgericht Augsburg und das Oberlandesgericht München haben die Klage als begründet angesehen, wobei das Oberlandesgericht auf die Irreführung der Verbraucher abgestellt hat und die Frage eines Verstoßes gegen die Handwerksordnung offengelassen hat. Der Bundesgerichtshof hat heute diese Entscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Eine Irreführung scheidet – so der Bundesgerichtshof – im Streitfall aus: Zwar vermittelt ein Unternehmen, das eine Dienstleistung anbietet, dem Verbraucher grundsätzlich den Eindruck, dass die Dienstleistungen in seinem Geschäftslokal während der Geschäftszeiten für Kunden unmittelbar erbracht werden können. Die Verbraucher stellen aber auch die Art der von ihnen nachgefragten Dienstleistung sowie die Üblichkeiten im Geschäftsverkehr in Rechnung. Sie berücksichtigten daher, dass es in bestimmten Bereichen und insbesondere dort, wo die Erbringung der Dienstleistung in Form einer Beratung oder Behandlung längere Zeit in Anspruch nimmt, häufig üblich ist, dass eine solche Beratung oder Behandlung auch dann, wenn das Geschäftslokal geöffnet ist, nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgt. Sie werden daher nicht irregeführt, wenn die durch einen Meister vorzunehmenden Untersuchungen im Betrieb der Beklagten in Dillingen nur nach Terminabsprache angeboten werden.

Auch einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Handwerksordnung hat der Bundesgerichtshof verneint. Allerdings ist bei Gesundheitshandwerken, von engen Ausnahmefällen abgesehen, für eine Betriebsstätte ständige Meisterpräsenz zu verlangen. Daraus folgt aber nicht, dass der Betreiber eines Hörgeräteakustik-Unternehmens sein Ladenlokal nicht offenhalten darf, wenn der Meister im Geschäftslokal nicht anwesend ist. In dieser Zeit können etwa Termine mit ins Ladenlokal kommenden Kunden vereinbart, Ersatz- und Verschleißteile wie etwa Batterien für Hörgeräte abgegeben und ähnliche Leistungen erbracht werden, die keine Anwesenheit eines Meisters erfordern. Unzulässig wäre es zwar, wenn ein Meister nur ganz gelegentlich in dem Betrieb zur Verfügung stünde, etwa weil er eine Vielzahl von Betrieben oder weit voneinander entfernt liegende Betriebe zu betreuen hätte. So verhält es sich im Streitfall aber nicht. Nach den getroffenen Feststellungen war der Hörgeräteakustik-Meister jeden Tag zur Hälfte im Betrieb der Beklagten in Dillingen und im Übrigen im Betrieb der Schwestergesellschaft in Günzburg tätig und dort ohne weiteres erreichbar.

Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 222/11

OLG München – Urteil vom 10. November 2011 – 29 U 1614/11

WRP 2012, 579

LG Augsburg -Urteil vom 31. März 2011 – 1 HKO 3514/09

Karlsruhe, den 17. Juli 2013

Nr. 125/2013 vom 17.07.2013

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der PressestelleDer unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es weder irreführend ist
noch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Meisterpräsenz nach der
Handwerksordnung darstellt, wenn der Meister in einem
Hörgeräteakustik-Unternehmen nicht ständig anwesend, sondern noch für
einen zweiten Betrieb in einer benachbarten Stadt zuständig ist.

Beide
Parteien sind auf dem Gebiet der Hörgeräteakustik tätig, bei dem es
sich nach der Handwerksordnung um ein zulassungspflichtiges Handwerk
handelt. Die Beklagte betreibt ein Geschäft in Dillingen an der Donau,
die Klägerin im 26 km entfernten Günzburg, wo auch eine
Schwestergesellschaft der Beklagten tätig ist. Die Beklagte beschäftigt
in Dillingen einen Hörgeräteakustik-Meister als Betriebsleiter, der
gleichzeitig Betriebsleiter im Günzburger Geschäft des
Schwesterunternehmens tätig ist. Nach Ansicht der Klägerin ist die
Einsetzung eines gemeinsamen Betriebsleiters für die beiden Betriebe
wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung und wegen Irreführung der
Kundschaft unzulässig. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung und
Ersatz von Abmahn- sowie Detekteikosten in Anspruch.

Das
Landgericht Augsburg und das Oberlandesgericht München haben die Klage
als begründet angesehen, wobei das Oberlandesgericht auf die Irreführung
der Verbraucher abgestellt hat und die Frage eines Verstoßes gegen die
Handwerksordnung offengelassen hat. Der Bundesgerichtshof hat heute
diese Entscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Eine
Irreführung scheidet – so der Bundesgerichtshof – im Streitfall aus:
Zwar vermittelt ein Unternehmen, das eine Dienstleistung anbietet, dem
Verbraucher grundsätzlich den Eindruck, dass die Dienstleistungen in
seinem Geschäftslokal während der Geschäftszeiten für Kunden unmittelbar
erbracht werden können. Die Verbraucher stellen aber auch die Art der
von ihnen nachgefragten Dienstleistung sowie die Üblichkeiten im
Geschäftsverkehr in Rechnung. Sie berücksichtigten daher, dass es in
bestimmten Bereichen und insbesondere dort, wo die Erbringung der
Dienstleistung in Form einer Beratung oder Behandlung längere Zeit in
Anspruch nimmt, häufig üblich ist, dass eine solche Beratung oder
Behandlung auch dann, wenn das Geschäftslokal geöffnet ist, nur nach
vorheriger Terminvereinbarung erfolgt. Sie werden daher nicht
irregeführt, wenn die durch einen Meister vorzunehmenden Untersuchungen
im Betrieb der Beklagten in Dillingen nur nach Terminabsprache angeboten
werden.

Auch einen Verstoß gegen die Bestimmungen der
Handwerksordnung hat der Bundesgerichtshof verneint. Allerdings ist bei
Gesundheitshandwerken, von engen Ausnahmefällen abgesehen, für eine
Betriebsstätte ständige Meisterpräsenz zu verlangen. Daraus folgt aber
nicht, dass der Betreiber eines Hörgeräteakustik-Unternehmens sein
Ladenlokal nicht offenhalten darf, wenn der Meister im Geschäftslokal
nicht anwesend ist. In dieser Zeit können etwa Termine mit ins
Ladenlokal kommenden Kunden vereinbart, Ersatz- und Verschleißteile wie
etwa Batterien für Hörgeräte abgegeben und ähnliche Leistungen erbracht
werden, die keine Anwesenheit eines Meisters erfordern. Unzulässig wäre
es zwar, wenn ein Meister nur ganz gelegentlich in dem Betrieb zur
Verfügung stünde, etwa weil er eine Vielzahl von Betrieben oder weit
voneinander entfernt liegende Betriebe zu betreuen hätte. So verhält es
sich im Streitfall aber nicht. Nach den getroffenen Feststellungen war
der Hörgeräteakustik-Meister jeden Tag zur Hälfte im Betrieb der
Beklagten in Dillingen und im Übrigen im Betrieb der
Schwestergesellschaft in Günzburg tätig und dort ohne weiteres
erreichbar.

Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 222/11

OLG München – Urteil vom 10. November 2011 – 29 U 1614/11

WRP 2012, 579

LG Augsburg -Urteil vom 31. März 2011 – 1 HKO 3514/09

Karlsruhe, den 17. Juli 2013

Nr. 125/2013 vom 17.07.2013

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle

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Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit des Vertriebs „gebrauchter“ Softwarelizenzen

Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit des Vertriebs „gebrauchter“ Softwarelizenzen

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit der urheberrechtlichen
Zulässigkeit des Vertriebs „gebrauchter“ Softwarelizenzen zu befasst.

Die
Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der
Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern
die Software von der Internetseite der Klägerin auf ihren Computer
herunterladen. In den Lizenzverträgen der Klägerin ist bestimmt, dass
das Nutzungsrecht, das die Klägerin ihren Kunden an den
Computerprogrammen einräumt, nicht abtretbar ist.

Die Beklagte
handelt mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen. Im Oktober 2005 bot sie
„bereits benutzte“ Lizenzen für Programme der Klägerin an. Dabei verwies
sie auf ein Notartestat, in dem auf eine Bestätigung des ursprünglichen
Lizenznehmers verwiesen wird, wonach er rechtmäßiger Inhaber der
Lizenzen gewesen sei, diese nicht mehr benutze und den Kaufpreis
vollständig bezahlt habe. Kunden der Beklagten laden nach dem Erwerb
einer „gebrauchten“ Lizenz die entsprechende Software von der
Internetseite der Klägerin auf einen Datenträger herunter.

Die
Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze dadurch, dass sie die
Erwerber „gebrauchter“ Lizenzen dazu veranlasse, die entsprechenden
Computerprogramme zu vervielfältigen, das Urheberrecht an diesen
Programmen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch
genommen.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage
stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof
das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union
einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den
Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Nachdem der Europäische Gerichtshof diese Fragen beantwortet hat, hat
der Bundesgerichtshof nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kunden der Beklagten
greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme – so der
Bundesgerichtshof – in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem
Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der
Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot
„gebrauchter“ Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur
Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten
können sich allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1
UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche
Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5
Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines
Computerprogramms – solange nichts anderes vereinbart ist – nicht der
Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße
Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber
notwendig ist.

Aus der Entscheidung des Europäische Gerichtshof
geht – so der Bundesgerichtshof weiter – hervor, dass der Erwerber einer
„gebrauchten“ Softwarelizenz als „rechtmäßiger Erwerber“ einer
Programmkopie anzusehen ist, der von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch
machen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art.
4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf
der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der
Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie
verbunden ist. Dabei setzt ein Weiterverkauf der von der Internetseite
des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie nicht voraus,
dass die Beklagte ihren Kunden einen Datenträger mit einer „erschöpften“
Kopie des Computerprogramms übergibt. Vielmehr kann ein solcher
Weiterverkauf auch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der
Beklagten verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite
des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.

Die
Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers ist nach
der Entscheidung des Europäische Gerichtshof allerdings von einer Reihe
von Voraussetzungen abhängig. Dazu gehört unter anderem, dass der
Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, diese
Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Ferner kann sich der
Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf
eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn
der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. Der
Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen,
damit dieses nach entsprechendem Vortrag der Parteien prüfen kann, ob
diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 129/08 – UsedSoft II

LG München I – Urteil vom 15. März 2007 – 7 O 7061/06,

ZUM 2007, 409 = CR 2007, 356

OLG München – Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 U 2759/07,

ZUM 2009, 70 = CR 2008, 551

BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 – I ZR 129/08,

GRUR 2011, 418 = WRP 2011, 480 – UsedSoft I

EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 – C-128/11,

GRUR 2012, 904 = WRP 2012, 1074 – UsedSoft/Oracle

Karlsruhe, den 18. Juli 2013

Nr. 126/2013 vom 18.07.2013
 

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle

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