Urheberrechtlichen Schutz einer literarischer Figuren

Urheberrechtlichen Schutz einer literarischer Figuren

Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte. Um für ihre
Karnevalskostüme zu werben, verwandte sie in Verkaufsprospekten im
Januar 2010 die Fotografien eines etwa fünfjährigen Mädchens und einer
jungen Frau, die als Pippi Langstrumpf verkleidet waren. Sowohl das
Mädchen als auch die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden
Zöpfen und ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem
Ringelmuster.

Die Fotografien waren bundesweit in
Verkaufsprospekten, auf Vorankündigungsplakaten in den Filialmärkten
sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und über die Internetseite der
Beklagten abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen
Kostümsets beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt mehr als 15.000
Stück verkaufte.

Die Klägerin, die für sich in Anspruch nimmt,
Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen
Schaffen von Astrid Lindgren zu sein, ist der Auffassung, die Beklagte
habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der
literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ verletzt. Diese genieße für sich
genommen urheberrechtlichen Schutz. Die Beklagte habe sich in den
verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt. Aus diesem Grund stehe
ihr Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von
50.000 € zu.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß
verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos
geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe der Klägerin der
geltend gemachte Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu. Die Figur „Pippi
Langstrumpf“ genieße Urheberrechtsschutz als Sprachwerk im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Sie sei eine einmalige Figur, die sich aufgrund
ihrer Wesenszüge und ihrer äußeren Merkmale von den bis dahin bekannten
Figuren deutlich abhebe. Die von der Beklagten verwendeten Abbildungen
zur Bewerbung der Kostüme seien im Sinne des § 23 UrhG unfreie
Bearbeitungen der Figur „Pippi Langstrumpf“, weil bei der vorzunehmenden
Gesamtbetrachtung die eigenschöpferischen Züge der „Pippi Langstrumpf“
darin deutlich sichtbar seien und es sich nicht um eine neues und
eigenständiges Werke handele. Dies sei Voraussetzung einer freien
Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG. Mit der von Berufungsgericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt,
verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Auf
die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das
Berufungsgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit sie auf
Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist. Im Hinblick auf hilfsweise
geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Ansprüche, über die das
Berufungsgericht noch nicht befunden hatte, hat der Bundesgerichtshof
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die
von Astrid Lindgren in ihren Kinderbüchern geschaffene Figur der „Pippi
Langstrumpf“ als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG
Urheberrechtsschutz genießt. Voraussetzung für den Schutz eines fiktiven
Charakters ist es, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination
von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen
eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dies ist bei der Figur
der „Pippi Langstrumpf“ der Fall. Schon die äußeren Merkmale fallen aus
dem Rahmen (karottenfarbene Haare, die zu zwei abstehenden Zöpfen
geflochten sind, eine Nase voller Sommersprossen, die die Form einer
kleinen Kartoffel hat, breiter lachender Mund, gelbes Kleid, darunter
eine blaue Hose, ein schwarzer und ein geringelter Strumpf, viel zu
große Schuhe). Dazu treten ganz besondere Persönlichkeitsmerkmale: Trotz
schwieriger familiärer Verhältnisse ist Pippi Langstrumpf stets
fröhlich; sie zeichnet sich durch eine ausgeprägte Furcht- und
Respektlosigkeit, gepaart mit Fantasie und Wortwitz, aus und verfügt
über übermenschliche Kräfte.

Allerdings fehlt es im Streitfall an
einer Verletzung des Urheberrechts. Zwar erkennt der Betrachter, dass
es sich bei den Figuren in der Werbung der Beklagten um Pippi
Langstrumpf handeln soll. Das ändert aber nichts daran, dass diese in
der Werbung verwendeten Figuren nur wenige Merkmale übernehmen, die für
den urheberrechtlichen Schutz der literarischen Figur der Pippi
Langstrumpf maßgeblich sind. Der Schutz einer literarischen Figur als
Sprachwerk kommt in Betracht, wenn diese Figur durch eine
unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften,
Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen beschrieben wird. Das
Urheberrecht an einer solchen Figur wird nicht schon dadurch verletzt,
dass lediglich wenige äußere Merkmale übernommen werden, die für sich
genommen den Urheberrechtsschutz nicht begründen könnten. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte für die Figuren in
den angegriffenen Abbildungen lediglich die Haare in Farbe und Form,
die Sommersprossen und – ganz allgemein – den Kleidungstil der Pippi
Langstrumpf übernommen. Diese Elemente mögen zwar ausreichen, um
Assoziationen an Pippi Langstrumpf zu wecken und um zu erkennen, dass es
sich um ein Pippi-Langstrumpf-Kostüm handeln soll. Sie genügen aber
nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur der Pippi Langstrumpf zu
begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der
literarischen Figur teil.

Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 52/12 – Pippi Langstrumpf

LG Köln – Urteil vom 10. August 2011 – 28 O 117/11 (ZUM 2011, 871)

OLG Köln – Urteil vom 24. Februar 2012 – 6 U 176/11 (ZUM-RD 2012, 256)

Karlsruhe, den 18. Juli 2013

§ 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; …

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 23 UrhG

Bearbeitungen
oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des
Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder
verwertet werden. …

§ 24 Abs. 1 UrhG

Ein selbständiges
Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden
ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes
veröffentlicht und verwertet werden.

Nr. 127/2013 vom 18.07.2013

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle

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Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrages

Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrages

Ergänzende Vertragsauslegung Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, wie ein Mietvertrag ausgelegt werden kann, der eine unwirksame Befristung enthält.

Der Beklagte mietete von der Klägerin ab dem 1. November 2004 eine Wohnung. Der Vertrag enthält folgende Bestimmung:

„Das Mietverhältnis ist auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am 1. November 2004 und endet am 31. Oktober 2011, wenn es nicht verlängert wird mit 2 x 3-jähriger Verlängerungsoption.“

Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. August 2011. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 kündigte sie fristlos. Ihrer Räumungsklage wurde in den Vorinstanzen aufgrund der Eigenbedarfskündigung stattgegeben.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass für die Dauer der unwirksamen Befristung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht anzunehmen ist.

Im zu entscheidenden Fall war die Befristung des Mietvertrages unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB* nicht vorlagen; gemäß § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB galt der Vertrag deshalb als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die dadurch im Vertrag entstandene Lücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist zu berücksichtigen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre. Da das von beiden Parteien verfolgte Ziel einer langfristigen Bindung an den Mietvertrag durch einen beiderseitigen Kündigungsverzicht erreicht werden kann, ist ein solcher Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die Dauer der Befristung anzunehmen.

Die während der Dauer des Kündigungsausschlusses ausgesprochene Kündigung der Klägerin vom 28. Februar 2011 ist daher unwirksam. Der Senat hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil dieses keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die weitere (fristlose) Kündigung der Klägerin wirksam ist.

*§ 575 BGB: Zeitmietvertrag

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1.die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,

2.in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder

3.die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Urteil vom 10. Juli 2013 – VIII ZR 388/12

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 117/2013 vom 10.07.2013unwirksamer Befristung des Mietvertrages

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Bundesgerichtshof entscheidet über Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

Bundesgerichtshof entscheidet über Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

 Bundesgerichtshof entscheidet über Anforderungen an dieNachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19. März 2013 (2 BvR 2628/10 u.a.) das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren als verfassungskonform bewertet hat, hat der Bundesgerichtshof erstmals unter Beachtung dieser Maßstäbe über die Transparenz und Dokumentation von Gesprächen mit dem Ziel der Verständigung zu entscheiden gehabt. In einem Fall (2 StR 47/13) hat die Revision gerügt, der Vorsitzende der Strafkammer habe zu Unrecht nicht mitgeteilt, ob Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hätten. Die Rüge hat der Bundesgerichtshof als unzulässig angesehen, weil nicht vorgetragen wurde, es hätten überhaupt Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung stattgefunden. Nur in diesem Fall (2 StR 195/12) besteht aber nach dem Gesetz (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) eine Mitteilungspflicht. Dem Vortrag der Revision fehlte daher schon die Behauptung eines Rechtsfehlers.

In einem weiteren Fall 2 StR 195/12) war die Verurteilung des Angeklagten nach einer Verständigung (§ 257c StPO) erfolgt. Davor waren Gespräche während einer Verhandlungspause geführt worden, worauf der Vorsitzende in der Hauptverhandlung unter Mitteilung des Ergebnisses hingewiesen hatte. Im Protokoll war nicht vermerkt, dass auch der wesentliche Inhalt der Gespräche bekannt gemacht wurde. Dies beanstandete die Revision mit einer Verfahrensrüge. Darin sah der Bundesgerichtshof keine unzulässige „Protokollrüge“, sondern eine durchgreifende Verfahrensbeanstandung. Das Gesetz (§§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO) will in der Hauptverhandlung Transparenz des Verfahrens herbeiführen, indem dort auch der wesentliche Inhalt der Gespräche, die außerhalb der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Verständigung geführt werden, mitzuteilen ist; zur Ermöglichung einer effektiven Kontrolle ist dies auch in das Protokoll der Hauptverhandlung aufzunehmen. Dessen Schweigen beweist, dass keine Mitteilung erfolgt ist. Dies ist ein Verfahrensfehler, auf dem das anschließende Urteil in der Regel beruht.

Urteile vom 10. Juli 2013 – 2 StR 47/13 und 2 StR 195/12

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 118/2013 vom 10.07.2013 Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

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Detektivkosten im Unterhaltsrechtsstreit

Detektivkosten im Unterhaltsrechtsstreit

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob Detektivkosten für die Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils des geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits erstattungsfähig sind.

Der Kläger war rechtskräftig zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden. In jenem Verfahren hatte die Beklagte als Unterhaltsberechtigte geltend gemacht, ihre Beziehung zu einem andern Mann sei beendet. Später hatte sie die Beziehung jedoch fortgesetzt.

Zur Vorbereitung einer Abänderungsklage hatte der Kläger einen Detektiv mit der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB unterhalte. Der Detektiv überwachte die Fahrten der Beklagten mit einem an ihrem Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Sender.

Nachdem die Beklagte vorprozessual die Voraussetzungen für einen Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs verneint hatte, erkannte sie im anschließenden Abänderungsverfahren den Antrag des Klägers auf Wegfall seiner Unterhaltspflicht an. In dem Anerkenntnisurteil wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien darum, ob auch die Detektivkosten des Klägers von der Beklagten zu erstatten sind. Das Oberlandesgericht hat dies abgelehnt; der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Zu den Prozesskosten, die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung festgesetzt werden können, zählen nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Dazu können auch Detektivkosten gehören, wenn sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig waren, sich in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes halten und die erstrebte Feststellung nicht einfacher oder billiger zu erzielen war. Das gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung von Indiztatsachen für eine vom Unterhaltsberechtigten bestrittene verfestigte Lebensgemeinschaft.

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits allerdings nur insoweit zu tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Das ist bei Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln nur dann der Fall, wenn diese im Rechtsstreit verwertet werden dürfen. Daran fehlt es bei einem durch GPS-Sender erstellten umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofil. Denn die Feststellung, Speicherung und Verwendung greift in unzulässiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ein solcher Eingriff kann zwar durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen der Allgemeinheit unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, etwa im Rahmen des § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO, gerechtfertigt sein (vgl. insoweit auch BGH Urteil vom 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13 – zur Veröffentlichung bestimmt).

Da im vorliegenden Fall mit einer punktuellen persönlichen Beobachtung ein milderes geeignetes Mittel zum Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft zur Verfügung gestanden hätte, stellt sich die durchgeführte Überwachung mittels GPS-Systems aber als unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten dar, der einer Erstattungspflicht der Kosten entgegensteht.

Die maßgebliche Norm lautet wie folgt:

§ 1579 BGB (Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit)

Ein Unterhaltsanspruch ist zur versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1. …

2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,

Beschluss vom 15. Mai 2013 – XII ZB 107/08

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 121/2013 vom 12.07.2013

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Unlautere Werbung: Rotbäckchen-Saft darf nicht mit „lernstark“ beworben werden

Unlautere Werbung: Rotbäckchen-Saft darf nicht mit „lernstark“ beworben werden

Das Landgericht Koblenz hat der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH untersagt, ihren gleichnamigen Kindersaft mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ zu bewerben.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Verwendung der Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ in der Werbung der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH mit der Begründung, es handele sich um unlautere Werbung.

Die europäische Health-Claims-Verordnung stellt an gesundheitsbezogene Werbung für Kinderprodukte strenge Anforderungen. Danach benötigen Unternehmen eine besondere Zulassung für Aussagen, nach denen das Produkt die Gesundheit oder die Entwicklung von Kindern fördert. Damit sollen Verbraucher EU-weit vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden.

Der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH fehlte jedoch die erforderliche Zulassung für ihre Behauptungen. Die Richter des Landgerichts Koblenz sahen deshalb in der Werbung einen klaren Verstoß gegen die EU-Verordnung. Den Einwand des Unternehmens, der Saft werde auch von älteren Menschen getrunken und sei daher gar kein spezielles Kinderprodukt, ließ das Gericht nicht gelten. Die Gestaltung des Etiketts und die Werbung zielten eindeutig auf Kinder als Zielgruppe. Außerdem hatte die Firma das Produkt in einem Hinweis auf der Flasche selbst als Kindersaft bezeichnet.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 01.03.2013, Az.: 16 O 172/12

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Werbeaktion „Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ ist kein Glücksspiel

Werbeaktion „Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ ist kein Glücksspiel

Eine Werbeaktion mit dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am … regnet“ ist kein erlaubnispflichtiges Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages, da die Kunden, die an einer solchen Werbeaktion teilnehmen, mit dem Kaufpreis für ihre Ware nicht auch ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance zahlen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Streitfall sollten Kunden eines Möbelhauses an einer Werbeaktion teilnehmen können, die im Aktionszeitraum Waren zum Preis von mindestens 100 Euro kaufen. Es sollte jedem Teilnehmer der Kaufpreis erstattet werden, wenn es an einem festgelegten Stichtag ungefähr drei Wochen nach der Teilnahme zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart amtlich festgestellt mindestens 3 ml/qm regnet.

Das Möbelhaus stellte beim Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag festzustellen, dass es sich nicht um Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handelt, was jedoch abgelehnt wurde. Der gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Stuttgart statt. Es stellte fest, dass die Werbeaktion kein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags darstellt.

Diese Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt. Ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages setze voraus, dass im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Danach seien Wetten gegen Entgelt auf den ungewissen Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses zwar Glücksspiele. Die Klägerin verlange aber kein Entgelt für den Erwerb der Gewinnchance. Ihre Kunden entrichteten den Kaufpreis nur für die zu erwerbende Ware, nicht aber auch für die Teilnahme am Gewinnspiel. Der Kaufvertrag stehe im Vordergrund. Die Teilnahme an der Werbeaktion sei nur gegebenenfalls Folge des Einkaufs, wenn sich die Wetterprognose bestätigen sollte. Die Kunden seien an der Gewinnaktion nur beteiligt, wenn sie ihren Gewinn „aktivierten“, indem sie ihn geltend machten. Auf ihre Motive für den Erwerb der Waren komme es insoweit nicht an. Die Klägerin habe zudem unwidersprochen vorgetragen, dass ihre Preise im Aktionszeitraum unverändert blieben. Die Gewinnchance werde somit nicht – wie vom Beklagten befürchtet – in den Warenwert eingepreist.

Aus dem Begriff des „Entgelts“ im Glücksspielstaatsvertrag folge entgegen der Ansicht des Beklagten nichts Anderes. Dessen Glücksspielbegriff sei mit demjenigen des Strafrechts (§ 284 Strafgesetzbuch) deckungsgleich. Danach müsse die Gewinnchance im Sinne eines „Einsatzes“ gerade aus dem Entgelt selbst erwachsen. Daran fehle es hier ebenfalls. Denn der Kunde leiste das Entgelt für die Möbel und nicht unmittelbar für die Gewinnchance. Die Vermutung des Beklagten, die Ware sei im Blick auf die Werbeaktion teurer, sei durch nichts belegt.

Schließlich werde die Gewinnchance auch nicht, wie es der Glücksspielstaatsvertrag voraussetze, im Rahmen eines Spieles, sondern im Rahmen eines Kaufvertrages erworben. Damit sei schon der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrages nicht eröffnet. Andernfalls würde der Beklagte nicht mehr ordnungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Glücksspielaufsicht, sondern unter wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben tätig.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2013, Az.: 6 S 892/12

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Konkurrenztätigkeit kann fristlose Kündigung zur Folge haben

Konkurrenztätigkeit kann fristlose Kündigung zur Folge haben

Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, kann auch ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.

Das das Hessische Landesarbeitsgericht gab einem Arbeitgeber recht, der auf Grund der Konkurrenztätigkeit seines Arbeitnehmers diesem gegenüber eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.

Der Kläger war seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, als Rohrleitungsmonteur beschäftigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war er im August 2007 zunächst im Auftrag der Beklagten bei einer Kundin, um die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später  verlegte er bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 Euro in bar, welche die Kundin auch bezahlte. Eine Quittung stellte der Arbeitnehmer nicht aus, den Geldbetrag behielt für sich.

Im Jahr 2011 reklamierte die Kundin beim Arbeitgeber mangelhafte Werkleistungen und forderte gegenüber der Beklagten Nachbesserung. Hierdurch wurde die Konkurrenztätigkeit des Klägers bekannt, woraufhin die Beklagte die fristlose Kündigung ausgesprochen hat.

Durch diese Konkurrenztätigkeit hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv verletzt. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen.

Die dem Arbeitnehmer im Juli 2011 ausgesprochene fristlose Kündigung war deshalb nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts wirksam und beendete das Arbeitsverhältnis mit deren Zugang.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.01.2013, Az.: 16 Sa 593/12

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Ein Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugscheinen nicht als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung vorsehen

Ein Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugscheinen nicht als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung vorsehen

Als „fakultative Zusatzleistung“ kann eine Reiserücktrittsversicherung nur in der Weise angeboten werden, dass eine ausdrückliche Annahme erforderlich ist („Opt-in“)

Die ebookers.com Deutschland vertreibt über ein von ihr betriebenes Online-Reiseportal Flugreisen. Hat der Kunde während des Buchungsvorgangs einen bestimmten Flug ausgewählt, erscheint auf der Website oben rechts unter der Überschrift „Ihre aktuellen Reisekosten“ eine Kostenaufstellung. Diese Aufstellung enthält neben den Kosten für den Flug den Betrag für „Steuern und Gebühren“ und – voreingestellt – die Kosten für eine „Versicherung Rücktrittskostenschutz“. Die Summe dieser Kosten ergibt den „Gesamtreisepreis“. Am Ende der Website wird der Kunde darauf hingewiesen, wie er zu verfahren hat, wenn er die – voreingestellt – eingeschlossene Versicherung nicht abschließen möchte: Er muss dann sein Einverständnis ausdrücklich verweigern („Opt-out“). Von dem vom Kunden nach der Buchung gezahlten Preis entrichtet ebookers.com die Kosten des Flugscheins an das Luftverkehrsunternehmen, leitet die Steuern und Gebühren weiter und führt den Beitrag für die Reiserücktrittsversicherung an die Versicherungsgesellschaft ab, die rechtlich und wirtschaftlich nicht zu dem Luftverkehrsunternehmen gehört.

Eine deutsche Verbraucherschutzvereinigung klagte gegen ebookers.com vor deutschen Gerichten auf Abstellung der Praxis, in den Flugpreis als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung einzuschließen. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Köln dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Kosten für solche Leistungen Dritter, die der Fluganbieter von dem Kunden in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis erhebt, „fakultative Zusatzkosten“ darstellen, so dass die fraglichen Leistungen auf „Opt-in“-Basis angeboten werden müssen.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht (Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ABl. L 293, S. 3,) im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden beiträgt. „Fakultative Zusatzkosten“ betreffen Dienste, die den Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen. Sie sind für die Beförderung des Fluggasts oder der Luftfracht weder obligatorisch noch unerlässlich, so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen. Gerade weil der Kunde diese Wahl hat, schreibt das Unionsrecht vor, dass solche Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen und dass ihre Annahme durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgen muss. Dieses Erfordernis soll verhindern, dass der Kunde dazu verleitet wird, für den Flug selbst nicht unerlässliche Zusatzleistungen abzunehmen, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, sie abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen.

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass es mit dem Zweck, den Kunden zu schützen, nicht vereinbar wäre, wenn dieser Schutz davon abhinge, ob die fakultative Zusatzleistung von einem Luftfahrtunternehmen oder von einem anderen, rechtlich von ihm verschiedenen Unternehmen erbracht wird. Dagegen kommt es darauf an, dass die fakultative Zusatzleistung und die Zusatzkosten dafür im Zusammenhang mit dem Flug selbst im Rahmen des zu dessen Buchung vorgesehenen Vorgangs angeboten werden.

Der Gerichtshof antwortet, dass der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen – wie einer Reiserücktrittsversicherung – erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.

EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012, Az. C-112/11

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Klage abgewiesen: Patienten müssen rezeptfreie Medikamente selbst zahlen

Klage abgewiesen: Patienten müssen rezeptfreie Medikamente selbst zahlen

Patienten, die rezeptfreie Medikamente vom Arzt verordnet bekommen,
müssen diese weiterhin selbst zahlen. Das hat das
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden – und damit die Klage
eines chronisch Kranken abgewiesen.

Krankenkassen sind nicht dazu
verpflichtet, die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente
zu übernehmen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Belastung
der Versicherten stehe in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel,
die Kosten im Gesundheitswesen zu dämmen. Die gesetzlichen Krankenkassen
müssten nicht alles bezahlen, was „an Mitteln zur Erhaltung oder
Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist“.

Damit hatte die
Beschwerde eines gesetzlich Versicherten keinen Erfolg. Der Kläger
leidet an einer chronischen Atemwegserkrankung, die sein Hausarzt
dauerhaft mit einem schleimlösenden Medikament behandelt. Das kostet im
Monat 28,80 Euro. Die Krankenkasse lehnte eine Übernahme der Kosten
trotz ärztlicher Verschreibung ab.

Der Ausschluss
verschreibungsfreier Medikamente aus dem Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherungen sei mit dem Grundgesetz vereinbar,
entschied das BVG. Zumutbare Eigenleistungen der Versicherten könnten
verlangt werden. Zudem sei gewährleistet, dass für Medikamente, die als
Therapiestandard bei schwerwiegender Erkrankung anerkannt sind, die
Krankenkasse ausnahmsweise die Kosten übernimmt.

Schließlich habe
der Gesetzgeber Regelungen getroffen, um die Belastung von chronisch
Kranken durch die Kosten für Medikamente in Grenzen zu halten. Auch ein
besonderer Härtefall liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nichts
dazu vorgetragen, dass es in seinem Fall „sozial nicht vertretbar ist,
eine sich für ihn ergebende Belastung von 28,80 Euro monatlich zu
tragen“, befand das Gericht.

BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012, 1 BvR 69/09

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Keine Entschädigung für die Dauer des Gerichtsverfahrens nach zu Unrecht bezogener Arbeitslosenhilfe

Keine Entschädigung für die Dauer des Gerichtsverfahrens nach zu Unrecht bezogener Arbeitslosenhilfe

Ein Arbeitsloser, welcher der Arbeitsagentur ein verstecktes Vermögen verschweigt, erhält keine Entschädigung für die Dauer der Gerichtsverfahren wegen der Erstattung der Arbeitslosenhilfe. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger nach seiner Behauptung, er sei bedürftig, von der Arbeitsagentur Arbeitslosenhilfe erhalten. 1998 stellte die Steuerfahndung ein Guthaben von ca. 187.000 DM des Klägers bei einer Bank in Luxemburg fest, woraufhin die Arbeitsagentur rückwirkend die Erstattung von Arbeitslosenhilfe ab Juli 1994 verlangte. Mit seiner gegen die Erstattungsforderung gerichteten Klage unterlag der Kläger in allen Gerichtsinstanzen. Seine Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.

Der Kläger verlangte von der Arbeitsagentur die erneute Überprüfung der Erstattungsbescheide. Die deswegen 2008 erhobenen Klagen wurden noch im Dezember 2008 abgewiesen, die Berufung hiergegen im Dezember 2010 zurückgewiesen. Anschließend hat der Kläger das Land Baden-Württemberg im Januar 2012 wegen überlanger Verfahrensdauer auf Schadenersatz nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz verklagt. Durch die Dauer der Verfahren seien ihm schwere Nachteile zugefügt worden.

Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass die 2008 vor dem Sozialgericht angestrengten Klageverfahren mit je rund sieben Monaten Dauer keineswegs unangemessen lang gedauert hätten. Bei der Dauer des Berufungsverfahrens von ca. 21 Monaten sei zu berücksichtigen, dass der Kläger durch umfangreiche und schwer verständliche Schriftsätze das Verfahren aufgebläht und allein dadurch einen erheblichen Arbeitsaufwand verursacht habe. Er habe indes lediglich dieselben Argumente vorgetragen, die bereits in den früheren Verfahren – bis hinauf zum Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht – vorgebracht und dort bereits als unbeachtlich beurteilt worden seien. Die Gesamtverfahrensdauer habe für den Kläger tatsächlich den Vorteil gehabt, dass für die Dauer der Verfahren die Erstattung der zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenhilfe aufgeschoben worden sei. Im Übrigen existiere keine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein (sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern dürfe. Hierfür komme es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, an.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2012, Az. L 2 SF 436/12 EK

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