Auch Großeltern können für den Unterhalt der Enkel herangezogen werden

Zur Begründung einer Ersatzhaftung der Großeltern reicht es jedoch nicht aus, dass nur der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsunfähig ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

Im vorliegenden Fall haben die minderjährigen Kinder, die aus der Ehe der F und des X hervorgegangen sind ihren Großvater zur Leistung von laufendem Kindesunterhalt verklagt. Die Eltern hatten sich getrennt. Die Antragsteller leben im Haushalt der Kindesmutter, die nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig ist. Der Antragsgegner ist der Vater des X. Letzterer ist nur eingeschränkt leistungsfähig und hat sich durch Jugendamtsurkunden zur Zahlung von Kindesunterhalt ab dem 1.3.2012 in Höhe von monatlich 83,00 € (G), 102,00 € (K) und 101,00 € (N) verpflichtet.

Der Großvater ist dem Antrag entgegen getreten. Er hat sich unter anderem darauf berufen, dass die Ersatzhaftung der Großeltern nur dann eingreifen kann, wenn beide Eltern im Rahmen ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit den Mindestunterhalt der Kinder nicht sicherstellen könnten. Diese gesteigerte Erwerbsobliegenheit treffe auch den Elternteil, in dessen Haushalt die minderjährigen Kinder leben würden.

Die Kindesmutter sei im  Falle der fehlenden oder nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Kindesvaters verpflichtet, den Unterhalt der Kinder durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sicher zu stellen, bevor die Kinder die Großeltern in Anspruch nehmen könnten. Inwieweit die Kindesmutter durch eine Erwerbstätigkeit Einkommen erzielen könne, sei nicht dargelegt.

Der Antragsgegner als Großvater der unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kinder haftet zwar gemäß § 1606 Abs. 2 BGB für den Unterhalt der Kinder, jedoch nur nachrangig nach den Eltern des Kindes. Dies bedeutet, dass seine Unterhaltspflicht erst dann in Betracht kommt, wenn beide Elternteile im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB leistungsunfähig sind. Dabei gilt im Verhältnis der vorrangig haftenden Eltern zu den nachrangig haftenden Großeltern – anders als im Verhältnis der Eltern untereinander – die Regelung des § 1603 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht. Das hat zur Folge, dass auch der betreuende Elternteil gegenüber den Großeltern für den Barunterhalt leistungsfähig sein kann. Zur Begründung einer Ersatzhaftung der Großeltern reicht es also nicht, dass (nur) der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig ist. Vielmehr muss hinzu kommen, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus Gründen des Kindeswohls nicht zumutbar ist (vgl. Wendl/Dose-Wönne, Unterhaltsrecht, 8. Auflage, 2 Rn.975; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745; OLG Jena FamRZ 2006, 569 und MDR 2009, 755).

An einer entsprechenden Darlegung fehlt es hier, worauf schon das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat. Zwar hat die Kindesmutter drei minderjährige Kinder zu betreuen. Auch ihr jüngstes Kind – der Antragsteller zu 1) – ist aber bereits 6 Jahre alt, so dass die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung der Kinder durch die Kinder nicht zwingend erkennbar ist und ihr die Aufnahme einer über den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung hinausgehenden, mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Barunterhalts der Antragsteller möglich ist.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.10.2012 II-6 WF 232/12

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Keine Mietminderung bei plötzlichem Verkehrslärm

Vorübergehend erhöhter aber üblicher Verkehrslärm stellt für eine Wohnung innerhalb eines Stadtzentrums keinen Mietmangel dar.

Im vorliegenden Fall sind die Beklagten seit dem Jahr 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in der Schlossallee in Berlin. Von Juni 2009 bis November 2010 wurde der stadteinwärts fahrende Verkehr wegen Bauarbeiten über die Schlossallee umgeleitet mit der Folge, dass dort rund 20 Mal so viele Autos vorbeifuhren wie vorher und der Lärmpegel tagsüber von rund 46 auf 62 Dezibel stieg. Die Beklagten minderten wegen der hierdurch gestiegenen Lärmbelastung die Miete ab Oktober 2009 monatlich um 10%.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Zahlung rückständiger Miete in Höhe von insgesamt 1.386,19 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von 553,22 € nebst Zinsen ermäßigt. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Dem widersprach der BGH und gab der Klage der Vermieter auf Nachzahlung der Miete statt.

Der für die Wohnraummiete zuständige VIII. Zivilsenat stellte dabei strenge Voraussetzungen für Mietminderungen wegen Lärms auf. Ein Mangel liege erst vor, wenn die nach dem Mietspiegel in Innenstadtlagen üblichen Werte überschritten werden. Es reiche nicht aus, dass der Mieter „bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet“.
Dies wäre nur anders zu beurteilen, wenn Mieter und Vermieter bei Vertragsschluss eine ruhige Wohnung vereinbart hätten. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 152/12

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Unfallschaden verschwiegen – Kunde muss Auto zurücknehmen

Unfallschaden verschwiegen – Kunde muss Auto zurücknehmen

Der Käufer eines Neuwagens, der bei einem Händler einen Gebrauchtwagen als unfallfrei in Zahlung gibt, kann sich später nicht auf einen stillschweigenden Gewährleistungsausschluss berufen, wenn sich herausstellt, dass der Wagen tatsächlich nicht unfallfrei ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.

Im verhandelten Fall hatte der Kunde seinen Audi A6 in Zahlung gegeben, um einen VW Passat zu kaufen. Dabei hatte er einen Streifschaden an der hinteren rechten Tür und an der Seitenwand des Fahrzeugs befand, verschwiegen. Laut eingeholtem Sachverständigengutachten belief sich der Schaden auf knapp € 3.000, der nicht fachgerecht repariert wurde.

Im Kaufvertrag hatte er unter der vorgedruckten Rubrik „Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten“ das Wort „keine“ eingekreist und unterstrichen. Der Händler verkaufte das in Zahlung genommene Fahrzeug später mit dem Zusatz „laut Vorbesitzer unfallfrei“. Kurze Zeit später verlangte dieser Käufer jedoch die Rückabwicklung des Geschäfts, unter anderem wegen des verschwiegenen Unfallschadens.  Der Händler nahm daraufhin den Vorbesitzer in Regress. Zu Recht, wie der BGH entschied. Der Vorbesitzer muss dem Händler nun den höheren Verkaufspreis erstatten. Im Gegenzug bekommt er sein altes Auto zurück.

Wer bei einem Autokauf seinen Gebrauchtwagen als „unfallfrei“ in Zahlung gibt, haftet dafür, wenn später doch Schäden am Fahrzeug entdeckt werden. Wenn die „Unfallfreiheit“ vertraglich zugesichert wird, dann ist sie auch bindend.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 117/12

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Abfindung kann bei der Entlassung kurz vor der Rente gekürzt werden

Abfindung kann bei der Entlassung kurz vor der Rente gekürzt werden

Wenn ein Mitarbeiter kurz vor dem frühestmöglichen Renteneintritt
gekündigt wird, kann das Einfluss auf seine Abfindung haben. Für
behinderte Arbeitnehmer gelten hier aber spezielle Regeln, stellt der
Europäische Gerichtshof (EuGH) klar.

Grundsätzlich gilt, dass die
Abfindungshöhe nach einem Sozialplan vom Alter, der
Betriebszugehörigkeit und dem Gehalt abhängig gemacht werden kann.

Eine
Abfindung darf gekürzt werden, wenn ein entlassener Arbeitnehmer bald
in Rente geht. Dies ist keine nach EU-Recht verbotene
Altersdiskriminierung. Wenn aber ein behinderter Arbeitnehmer vorzeitig
eine Rente geht, können auf Grund seiner Behinderung Besonderheiten
gelten.

Der EuGH nahm zu einer Klage Stellung, die ein
schwerbehinderter Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht München eingereicht
hatte. Der inzwischen 62-jährige Mann arbeitete als Marketing-Manager.
In einem ausgehandelten Sozialplan hatten sich Betriebsrat und
Arbeitgeber darauf geeinigt, dass die Abfindung auf der Grundlage des
frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet wird.

Das Arbeitsgericht
München hat den EuGH u.a. wegen der Frage angerufen, ob bei einem
Schwerbehinderten der auf der Behinderung beruhende, frühest mögliche
Renteneintrittstermin heranzuziehen ist oder aber der Zeitpunkt
maßgeblich ist, zu der ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Behinderung
verrentet worden wäre.

Die Richter befanden, dass an der
altersbedingten Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer nichts auszusetzen
sei, weil das Geld begrenzt ist und hiervon vor allem jüngere
Arbeitnehmer profitieren sollen, die eine neue Arbeit suchten.

Es
sei jedoch nicht erlaubt, die Berechnung der Abfindung auf die
Möglichkeit einer vorzeitigen Verrentung wegen einer Behinderung
auszurichten. Schwerbehinderte hätten besondere Bedürfnisse, die
finanziellen Aufwendungen stiegen oft mit fortschreitendem Alter. Die
Abfindung auf den früheren Rentenbeginn wegen der Behinderung zu
berechnen sei eine „übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen
schwerbehinderter Arbeitnehmer“.

Insofern müsse dem Kläger die
Abfindungssumme ausbezahlt werden, die einem Arbeitnehmer vergleichbaren
Alters ohne Behinderung ausbezahlt worden wäre.

EUGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, Az. C‑152/11

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Schadensersatz bei desolatem Gehweg

Schadensersatz bei desolatem Gehweg

Wer auf einem öffentlichen Weg stürzt, kann Schadenersatz geltend machen. Eine Kommune verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie trotz der bekannten Mängel über Jahre untätig bleibt. Kommt ein Passant zu Fall, muss die Kommune daher auch dann Schadenersatz leisten, wenn die Unebenheiten deutlich zu erkennen waren.

Der BGH gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage einer Passantin statt. Die Seniorin war auf einem seit Jahren unebenen Gehweg in Berlin gestürzt. Sie verunglückte auf einem von ihr seit etlichen Jahren benutzten Überweg des Mittelstreifens. Dieser vor dem 3. Oktober 1990 angelegte Weg bestand am Tage des Sturzes wie schon in den Jahren zuvor aus stark verwitterten und keine ebene Fläche mehr aufweisenden Betonplatten.

Am Unfalltag blieb die Klägerin, die festes Schuhwerk trug, mit einem Fuß in einem etwa 2 bis 2,5 Zentimeter tiefen Loch hängen und fiel zu Boden, wobei sie sich schwere Verletzungen im Gesicht, Prellungen im Arm- und Brustbereich sowie eine Verstauchung des rechten Handgelenks zuzog.

Die Kommune hatte zwar eingeräumt, dass der gesamte Gehweg schadhaft sei. Die Frau hätte aber auf eine Grünfläche ausweichen können.

Der BGH ließ diese Argumentation nicht gelten. Die Kommune habe vielmehr ihre Verkehrssicherungspflicht nachhaltig verletzt, weil sie trotz der bekannten Mängel über Jahre untätig geblieben sei. Nach Auffassung der Richter ist das schädigende Ereignis Folge einer von der Beklagten zu vertretenden Verletzung der im Land Berlin hoheitlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht.

Der streitgegenständliche Überweg habe sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder insgesamt in einem desolaten Zustand befunden, der unstreitig so auch bereits seit Jahren bestanden habe. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, seine jahrelange Untätigkeit stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, weil die Gefahrenlage so gravierend sei, dass diese von einem durchschnittlich sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen ohne Weiteres hätte bemerkt werden können.

BGH, Urteil vom 05.07.2012, Az III ZR 240/11

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Keine nächtliche Streupflicht der Gemeinden

Keine nächtliche Streupflicht der Gemeinden

Im Dezember 2008 fuhr der Sohn der Klägerin mit deren Auto gegen 1.50
Uhr auf einer Kreisstraße. In dieser Nacht war die Straße nicht
gestreut. Auf gerader Strecke entlang des Waldes kam der Sohn mit dem
Fahrzeug der Klägerin von der Straße ab und erlitt einen Sachschaden von
etwa 7.500,00 Euro.

Die Klägerin behauptet, die Fahrbahn sei
aufgrund überfrierender Nässe eisglatt gewesen. Ihr Sohn habe nachdem er
ein leichtes seitliches Versetzen durch Glätte gespürt habe, die
Geschwindigkeit auf 70 km/h reduziert. Die Klägerin gab an, dass es in
der gleichen Nacht weitere Verkehrsunfälle im Bereich der Unfallstelle
gegeben habe. Es liege ein Unfallschwerpunkt vor, bei dem die Beklagte
hätte Streuarbeiten vornehmen müssen. Daher wollte die Klägerin ihren
Schaden von 7.500,00 Euro vom beklagten Landkreis ersetzt haben.

Die
Beklagte behauptet, dass es auf dieser Straße in der Nacht zu keinem
weiteren Unfall gekommen sei. Für die Straße habe sogar in der Nacht
eine Rufbereitschaft des Streudienstes existiert, die jedoch nicht
angefordert worden sei. Es bestehe keine Pflicht, nachts außer Orts
Kreisstraßen zu streuen. Eine Gefahrenstelle liege nicht vor, vielmehr
habe die unangepasste Geschwindigkeit des Autos zum Unfall geführt.

In
der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin keinen einzigen weiteren
Unfall auf der Strecke konkret benennen. Zwar gab ihr Sohn als Zeuge
an, ihm habe ein Rettungssanitäter von drei weiteren Unfällen berichtet.
Jedoch konnte er weder den Namen des Rettungssanitäters angeben, noch
wusste die für die Stelle zuständige Polizei von weiteren Unfällen.
Daher lag kein Unfallschwerpunkt vor.

Der beklagte Landkreis war
seiner Räum- und Streupflicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Das
Gericht stellte fest, dass Kraftfahrer sich im Winter auf die besonderen
Witterungsverhältnisse einstellen müssen. Grundsätzlich sei es in der
Nacht aufgrund geringen Verkehrsaufkommens nicht zumutbar, sämtliche
Verkehrswege zu streuen. Weil sich der Unfall um 1.50 Uhr nachts
außerhalb geschlossener Ortschaft auf einer Kreisstraße ereignete,
bestand keine Streupflicht. Lobend hob das Gericht hervor, dass der
Landkreis sogar mehr als das Erforderliche getan hatte, indem er einen
Notdienst für die Nacht eingerichtet hatte. Dieser kontrollierte einmal
in der Nacht, ob ein Ausrücken der Streufahrzeuge erforderlich war.

Das
Landgericht führte dann noch zusätzlich aus, dass selbst bei einer
Verletzung der Streupflicht aufgrund des Verhaltens des Fahrzeugführers
eine Haftung des beklagten Landkreises ausgeschlossen wäre. Eine
Verringerung der Fahrzeuggeschwindigkeit nach Bemerken eines „leichten
Versetzens“ von 90 km/h auf 70 km/h erachtet das Gericht als nicht
ausreichend. Diese Geschwindigkeit war offenbar zu hoch, denn sonst wäre
das Fahrzeug der Klägerin nicht von der glatten Fahrbahn abgekommen.
Soweit der Sohn der Klägerin angab, die Außentemperaturanzeige des Pkw
habe nicht angeschlagen, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch
bei Temperaturen knapp über 0 Grad muss an einzelnen Stellen mit Frost
und Glatteis gerechnet werden. Ein blindes Verlassen auf die
Außentemperaturanzeige des Pkw führt nicht dazu, dass die erforderliche
Sorgfalt zur Beobachtung der Straßenverhältnisse und zur ausreichenden
Geschwindigkeitsverringerung missachtet werden darf.

Daher wies das Landgericht die Klage ab.

Landgericht Coburg, Urteil vom 06.07.2012, Az. 22 O 729/11

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Aufklärungspflicht des Arztes auch über seltene Operationsrisiken

Aufklärungspflicht des Arztes auch über seltene Operationsrisiken

Bei der Einsetzung eines Zahnimplantats wurde durch den operativen Eingriff des Zahnarztes ein Nerv dauerhaft geschädigt. Auf Grund dessen verlangt die Patienten nunmehr ein Schmerzensgeld ein.

Ein Arzt muss seine Patienten vor einer Operation auch über seltene Risiken aufklären, vor allem wenn diese besonders folgenschwer sind. Ein bloßer kurzer Hinweis im schriftlichen Aufklärungsbogen reicht unter Umständen nicht aus, erklärte das Oberlandesgericht Koblenz nunmehr in einem hierzu veröffentlichten Beschluss. Der Zivilsenat bestätigte das Urteil des Landgerichts Trier, wonach der Zahnarzt seiner Patientin unter anderem 7000 Euro Schmerzensgeld zahlen muss.

Die Frau hatte sich Zahnimplantate einsetzen lassen, dabei erlitt die Klägerin eine dauerhafte Schädigung des Nervs und hat seitdem Schmerzen beim Kauen. Vor der OP sei sie nicht ausreichend über Risiken und mögliche Alternativen aufgeklärt worden, hatte sie der Arztpraxis vorgeworfen

Das OLG Koblenz bestätigte dies, der bloße Hinweis „Nervschädigung“ in einem schriftlichen Aufklärungsformular reiche nicht aus, wenn die Gefahr nicht noch zusätzlich im Vorgespräch erläutert werde.

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.09.2012, Az. 5 U 496/12

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Verbraucher kann ausländischen Gewerbebetreibenden im Inland verklagen

Verbraucher kann ausländischen Gewerbebetreibenden im Inland verklagen

Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor den inländischen Gerichten zu verklagen, setzt nicht voraus, dass der streitige Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde. Daher schließt der Umstand, dass sich der Verbraucher zum Vertragsabschluss in den Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden begeben hat, die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des Verbrauchers nicht aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.

Der Verbraucher soll als schwächere Vertragspartei in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten geschützt werden, indem ihm der Zugang zur Justiz insbesondere durch geografische Nähe zum zuständigen Gericht erleichtert wird. So kann der Verbraucher den Gewerbetreibenden, mit dem er einen Vertrag geschlossen hat, auch dann vor den inländischen Gerichten verklagen, wenn dieser seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, und zwar unter zwei Voraussetzungen:

Erstens muss der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder sie auf irgendeinem Wege (z. B. über das Internet) auf diesen Mitgliedstaat ausrichten, und zweitens muss der von dem Rechtsstreit betroffene Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fallen.

Der österreichische Oberste Gerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Möglichkeit, die inländischen Gerichte zu befassen, außerdem voraussetzt, dass der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.

Die Klägerin, die in Österreich ihren Wohnsitz hat, klagte vor österreichischen Gerichten gegen ein in Deutschland ansässiges Autohaus. Mit dieser Klage begehrte sie die Wandlung des Kaufvertrags über das Fahrzeug, das sie beim Autohaus für ihren privaten Bedarf erworben hat. Auf das Angebot des Autohauses stieß sie über ihre Recherchen im Internet. Zur Unterzeichnung des Kaufvertrags und Übernahme des Autos musste sie sich jedoch nach Hamburg begeben.

Nach ihrer Ankunft in Österreich entdeckte sie, dass das Fahrzeug wesentliche Mängel aufwies. Da sich das Autohaus weigerte, das Fahrzeug zu reparieren, erhob die Käuferin Klage vor einem österreichischen Gericht, deren internationale Zuständigkeit von den Beklagten gerügt wird. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass deren gewerbliche Tätigkeit durchaus auf Österreich ausgerichtet gewesen sei, weil ihre Website dort zugänglich gewesen war, und dass es Fernkontakte (Telefon, E-Mails) zwischen den Vertragsparteien gegeben habe (vgl. Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil v. 07.12.2010 – C-585/08 und C-144/09 -). Es stelle sich allerdings die Frage, ob die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nicht voraussetze, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde.

Mit seinem Urteil konstatierte der Europäsche Gerichtshof, dass die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats zu verklagen, nicht voraussetzt, dass der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde.

Zwar verlangte die europäische Regelung bis 2002, dass der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen in seinem Wohnsitzstaat vorgenommen hat, die derzeitige Regelung enthält eine solche Voraussetzung jedoch nicht. Durch diese Änderung wollte der Unionsgesetzgeber den Schutz der Verbraucher verbessern.

Die wesentliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist die der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist. Insoweit sind sowohl die Aufnahme von Fernkontakt als auch die Buchung eines Gegenstands oder einer Dienstleistung im Fernabsatz und erst recht der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz Indizien dafür, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt.

Daher kann der Verbraucher den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gewerbetreibenden auch dann vor den Gerichten seines eigenen Mitgliedstaats verklagen, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz abgeschlossen wurde, weil er im Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden unterzeichnet wurde, sofern erstens der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausübt oder sie auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und zweitens der streitige Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 06.09.2012,Az. C-190/11

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Unsachgemäße Gesundheitsbefragung durch Versicherungsvertreter berechtigen Versicherer nicht zum Rücktritt

Unsachgemäße Gesundheitsbefragung durch Versicherungsvertreter berechtigen Versicherer nicht zum Rücktritt

Werden einem Verbraucher bei einem Versicherungsvertragsschluss komplexe
Gesundheitsfragen so schnell vorgelesen, dass dieser sie nicht erfassen
kann, kann sich der Versicherer nicht auf einen Anfechtungsgrund wegen
arglistiger Täuschung oder auf einen Rücktrittsgrund wegen
„unvollständiger Antworten“ beziehen. Dies geht aus einer Entscheidung
des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Fall
hatte eine Verbraucherin im Rahmen des Abschlusses einer
Rentenversicherung mit Todesfallschutz und
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zusammen mit der
Versicherungsvertreterin das die Gesundheitsfragen enthaltende
Antragsformular durchgearbeitet. Später wurden dann Leistungen aus der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von ihr beansprucht.
Dabei hatte
sich herausgestellt, dass sich die Versicherungsnehmerin entgegen ihrer
Angaben wegen Depressionen und Schizophrenie bereits vor Abschluss des
Versicherungsvertrags in Behandlung befunden hatte. Die Versicherung
hatte hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsversicherung die Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Vertag erklärt.
Hiergegen hatte die Kundin geklagt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart
urteilte in zweiter Instanz zu Gunsten der Versicherungsnehmerin,
nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte. Eine wirksame
Anfechtung liege nicht vor. Zwar habe die Versicherungsnehmerin den
Versicherer objektiv nicht über ihre Erkrankung aufgeklärt. Sie habe sie
aber auch nicht darüber getäuscht.
Der Antrag sei durch die
Versicherungsvertreterin im Beisein der Versicherten ausgefüllt worden,
nachdem dieser die Fragen vorgelesen worden waren. Allerdings sei dies
so schnell erfolgt, dass ein ordnungsgemäßes Stellen und Verstehen der
Fragen nicht als gegeben angesehen werden könne. Daher erübrige sich die
Frage nach einer arglistigen Täuschung. Allerdings ergebe sich aus dem
Zusammenhang der gestellten Fragen, dass selbst bei sachgerechter
Erhebung der Gesundheitsfragen ein arglistiges Verhalten der
Versicherten nicht gegeben sei.
Die Rentenversicherung nebst
Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz sei daher nicht durch die
Erklärung der Versicherungsgesellschaft beendet oder geändert worden,
sondern bestehe darüber hinaus zu unveränderten Bedingungen fort.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, Az. 7 U 157/11-
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Fristlose Kündigung bei ungerechtfertigter Mietminderung möglich

Fristlose Kündigung bei ungerechtfertigter Mietminderung möglich

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Mieter auch dann
fristlos wegen eines Mietrückstands gekündigt werden kann, wenn er die
Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels mindert.
Die
Beklagten des zu Grunde liegenden Streitfalls sind Mieter eines
Einfamilienhauses der Kläger. Im Dezember 2008 teilten sie den Klägern
mit, dass sich im Haus aufgrund baulicher Mängel Schimmel und
Kondenswasser bilden würden. Anlässlich eines Ortstermins teilten die
Kläger gegenüber den Beklagten mit, dass ihrer Ansicht nach für die
Schimmelbildung das Heiz- und Lüftungsverhalten der Beklagten
verantwortlich sei. Die Beklagten minderten die vertraglich vereinbarte
Bruttomiete für die Monate März 2009 bis Juni 2010 um jeweils 20 %. Die
Kläger kündigten daraufhin das Mietverhältnis wegen des bis dahin
aufgelaufenen Mietrückstands von mehr als zwei Monatsmieten fristlos.
Mit
ihrer Klage haben die Kläger Zahlung des bis Januar 2010 aufgelaufenen
Mietrückstands nebst Zinsen sowie die Räumung des Hauses verlangt. Das
Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit
Urteil vom 27. Mai 2010 einen zur Minderung berechtigenden Mangel
verneint und der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Die Beklagten
glichen daraufhin im Juni 2010 den für die Monate Februar 2010 bis Mai
2010 aufgelaufenen Mietrückstand aus und zahlten ab Juli 2010 unter
Vorbehalt wieder die volle Miete. Während des Berufungsverfahrens
glichen die Beklagten im Februar 2011 den zu diesem Zeitpunkt noch
offenen Mietrückstand vollständig aus.
Auf die Berufung der Beklagten
hat das Berufungsgericht die Beklagten – nachdem die Parteien den
Rechtsstreit über den Zahlungsanspruch übereinstimmend für erledigt
erklärt hatten – zur Zahlung von Zinsen verurteilt und die Klage
hinsichtlich der Räumung abgewiesen. Bei der Begründung hat es darauf
abgestellt, dass die Beklagten kein Verschulden an der Nichtzahlung der
Miete treffe und sie sämtliche Rückstände im Februar 2011 ausgeglichen
hätten.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Kläger
hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch im Rahmen des §
543 Abs. 2 BGB der Mieter die Nichtzahlung der Miete zu vertreten hat,
wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für eine mildere
Haftung und damit eine Privilegierung des Mieters besteht auch in den
Fällen kein Anlass, in denen der Mieter die Ursache eines Mangels, hier
der Schimmelpilzbildung, fehlerhaft einschätzt. Der Mieter kann bei
Zweifeln die Miete unter Vorbehalt zahlen, so dass ihm die Möglichkeit
bleibt, eine gerichtliche Klärung seiner Rechte herbeizuführen, ohne dem
Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein. Im vorliegenden
Fall kann der Zahlungsverzug nicht wegen fehlenden Verschuldens der
Beklagten verneint werden. Den Beklagten musste sich die Vermutung
aufdrängen, dass das Vorhandensein von zwei Aquarien sowie eines
Terrariums mit Schlangen eine die Schimmelbildung begünstigende höhere
Luftfeuchtigkeit in der gemieteten Wohnung bedingte und somit an das
Lüftungsverhalten entsprechend höhere Anforderungen zu stellen waren.
Die
Mietrückstände wurden erst im Februar 2011 vollständig ausgeglichen. Da
diese Zahlung nicht mehr innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2
BGB erfolgte, ließ sie die Wirksamkeit der Kündigung vom 7. Januar 2010
unberührt, so dass die Beklagten zur Räumung verpflichtet sind.
BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 138/11
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